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Case-Management-System (CMS)

Das Case Management System (CMS) des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) ist eine webbasierte Plattform, die von Benutzern genutzt wird, um elektronische Anträge und Verfahrensdokumente bei Gericht einzureichen und zu verwalten. Es ermöglicht Patentinhabern und ihren Vertretern, Anträge wie das Opt-Out für europäische Patente gemäß Artikel 83 des EPGÜ einzureichen, mit dem sie den Übergang zu dem Einheitlichen Patentgericht vorübergehend vermeiden können.

Das CMS bietet eine Benutzeroberfläche, über die alle Verfahrensschritte, Anträge und Zustellungen digital erfolgen. Es wird auch für die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht genutzt, um Effizienz und Transparenz in den Verfahrensabläufen sicherzustellen. Neben dem Opt-Out können auch andere Verfahrensdokumente eingereicht und verwaltet werden.

Die Verfahrensregeln des Einheitlichen Patentgerichts (Rules of Procedure of the Unified Patent Court) bestimmen, dass alle Verfahrensschritte und -handlungen, einschließlich der Einreichung von Anträgen und der Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht, über elektronische Mittel erfolgen sollen. Insbesondere in Regel 4 der Verfahrensregeln wird die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation und Akteneinsicht behandelt, was die rechtliche Grundlage für das CMS darstellt.

Parteien sind verpflichtet, das CMS und die dafür vorgesehenen Workflows zu nutzen, um ihre Eingaben einzureichen [Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen]]. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Parteien, dass dies ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt.1)

Die Anforderungen des elektronischen Fallmanagementsystems (CMS) setzen weder die EPGVO noch die Rechtsprechung des Gerichts außer Kraft.2)

Das Gericht wird versuchen, soweit möglich, bei der Lösung von CMS-bezogenen Problemen hilfreich zu sein.3)

Eingaben und Korrespondenz außerhalb des CMS sollten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Die vom System erzeugte Benachrichtigung ist das „elektronische Kommunikationsmittel“, wie in Regel 278.1 EPGVO gemeint oder gegebenenfalls die „relevante elektronische Nachricht“, wie in Regel 271.6 EPGVO gemeint.4)

Ein „Workflow“ bezieht auf einen spezifischen Verfahrensabschnitt oder eine bestimmte Prozessphase innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Es handelt sich dabei um ein System innerhalb des Case Management Systems zur Organisation und Verwaltung verschiedener Aspekte eines Falles.

Die Arbeit mit dem neuen Verfahrensrecht und dem Fallbearbeitungssystem (CMS) stellt sämtliche Beteiligte vor erhebliche Herausforderungen. Daher ist in der Anfangszeit eine praktikable Handhabung der sich stellenden Herausforderungen geboten.5)

Missbräuchliche oder ineffiziente Nutzung des CMS durch parallele Einreichung identischer Anträge in getrennten Workflows trotz identischer anwaltlicher Vertretung kann durch gerichtliche Anordnung unterbunden werden. Das Gericht ist berechtigt, eine einheitliche Einreichung zu verlangen und bei Zuwiderhandlung Sanktionen nach Rule 354.3, 354.4 EPGVO zu prüfen.6)

In Hauptverfahren mit automatischer Aufforderung zur Erwiderung (Verletzungsklage; Widerklage, Antrag auf Änderung; Vorabspruch) muss jeder Beklagte eine Erwiderung selbst hochladen. Es genügt, dass einer der Beklagten die Beweismittel nur einmal für alle Beklagten hochlädt. Im Falle von Nebenverfahren (Anträge auf Fristverlängerungen usw.) ist es ausreichend, dass ein Beklagter den Ablauf im Namen aller anderen startet. Das Gleiche gilt für die beiden Kläger.7)

Erhält der Beklagte im Rahmen einer Anordnung zur Beweissicherung und/oder Inspektion bei Zustellung der Anordnung einen Zugangscode zum CMS und sieht die Anordnung vor, dass der Beklagte nach Vorlage der vom Sachverständigen erstellten ausführlichen Beschreibung zu etwaigen Vertraulichkeitsinteressen angehört werden soll, obliegt es dem Beklagten, rechtzeitig einen beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Vertreter zu bestellen und diesem den Zugangscode zu übermitteln; dies soll gewährleisten, dass sich der Vertreter bereits vor Eingang der ausführlichen Beschreibung bei Gericht in das CMS einloggen kann.8)

Ist der Beklagte rechtzeitig über die Absicht des Gerichts informiert worden, ihm nach Eingang der ausführlichen Beschreibung Gelegenheit zur Stellungnahme zu etwaigen Vertraulichkeitsinteressen zu geben, und ist ihm bei Zustellung der Anordnung ein Zugangscode zum CMS mitgeteilt worden, hat sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverständige seine ausführliche Beschreibung einreicht, kein Vertreter des Beklagten in das CMS eingeloggt, besteht keine effektive Möglichkeit, die Auffassung des Beklagten zu etwaigen Vertraulichkeitsinteressen zu berücksichtigen; in diesem Fall wird das Sachverständigengutachten regelmäßig unmittelbar der Antragstellerseite offengelegt.9)

Die Möglichkeit des Beklagten, zu Vertraulichkeitsinteressen Stellung zu nehmen, setzt voraus, dass das Gericht den Beklagten über das CMS erreichen kann; ist zwar ein Zugangscode übermittelt worden, dieser aber noch von keinem Vertreter des Beklagten genutzt worden, wäre eine Anhörung des Beklagten außerhalb des CMS mit der Zustellung der ausführlichen Beschreibung und sämtlicher Anlagen in Papierform und gegebenenfalls deren Übersetzung verbunden und würde mit Blick auf den Zweck der Beweissicherungsmaßnahme sowie die Interessen des Antragstellers an einer zügigen Beweissicherung zu einem unzumutbaren Aufwand und zu erheblichen Verzögerungen führen.10)

Unterlässt es der Beklagte, den erhaltenen Zugangscode zu dem Verfahren im CMS einem beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Vertreter rechtzeitig zu übergeben, beruht der fehlende Zugang zum CMS auf seiner eigenen Entscheidung und kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.11)

siehe auch

Regel 4 EPGVO → Einreichung von Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.

siehe auch

1) , 3) , 4)
EPG, Zentralkammer München, Verf. v. 11. Oktober 2023 – UPC_CFI_80/2023
2)
EPG, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CoA_312/2025
5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. August 2023 – UPC_CFI_15/2023
6)
vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 2. April 2025 – UPC_CFI_819/2025
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 22. April 2025 – UPC_CFI_119/2025
8) , 9) , 10) , 11)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Order vom 19. Dezember 2025 – UPC_CFI_1600/2025
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