Artikel 27 c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten erstrecken.
die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten;
Im Hinblick auf Art. 53(b) EPÜ, der Pflanzensorten und Tierrassen von der Patentierbarkeit ausschließt, betrifft dieser Ausschluss nur Pflanzen- und Tierrassen und erfasst daher keine anderen Organismen als Pflanzen und Tiere, wie etwa Pilze, die zum Reich der Pilze gehören und taxonomisch von Pflanzen- und Tierreichen getrennt sind.1)
Dies gilt entsprechend für einen Pilzstamm (mushroom strain), der nicht als von Art. 53(b) EPÜ ausgeschlossene Pflanzensorte anzusehen ist.2)
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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