Artikel 75 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts fest.
Wird eine Sache gemäß Absatz 1 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, so ist dieses an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden.
Stellt das Einheitliche Patentgericht fest, dass es keine Zuständigkeit besitzt, hat es zu erklären, dass es für die Entscheidung über die Sache nicht zuständig ist; der in Artikel 75 Absatz 2 EPGÜ verankerte Grundsatz der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch in einer solchen Konstellation anwendbar.1)
Artikel 75 → Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung
Regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.
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