Dieses Kapitel behandelt die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Beweisvorlage und Auskunftserteilung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung über den Antrag beschrieben.
Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Regel 191 → Anordnung der Auskunftserteilung
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Erteilung von Auskünften durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
EPGVO Teil 2, Kapitel 3 (Regeln 190-191) → Beweis (EPGVO)
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Gerichtliche Sachverständige (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 2 zu gerichtlichen Sachverständigen.
Beweissicherung und Inspektion (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 4 zur Anordnung der Beweissicherung und Inspektion.
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