Dieses Kapitel beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung und Inspektion, die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der Maßnahmen und die Entscheidung über den Antrag festgelegt.
Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.
Regel 193 → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.
Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
Regel 195 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.
Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Regel 197 → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.
Regel 198 → Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
Legt fest, dass das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.
Dieser Abschnitt beschreibt die Anordnung der Inspektion durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag, die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der Inspektion und die Entscheidung über den Antrag festgelegt.
Regel 199 → Anordnung der Inspektion
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
EPGVO Teil 2, Kapitel 4 (Regeln 192-199) → Beweis (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 2.
Beweisvorlage und Auskunftserteilung (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 3 zur Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung.
Sonstige Beweismittel (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 5 zu sonstigen Beweismitteln.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de