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upc:beweismittel

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Beweismittel

Artikel 53 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.

Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

Artikel 53 (2) → Durchführung der Beweisaufnahme
Regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Eine kommerzielle Broschüre wird als eigenständiger Stand der Technik vom Fachmann als solche bewertet; zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer derartigen eigenständigen Veröffentlichung ist es kein zulässiger Ansatz, das in der Broschüre beworbene physische Produkt heranzuziehen, um den Inhalt der Broschüre zu bestimmen.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel III → Verfahren vor dem Gericht
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.

1)
EPG, Lokalkammer Wien, Entscheidung vom 19. Februar 2026 – UPC_CFI_26/2025, UPC_CFI_375/2025
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