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Beweislast des Antragstellers

Regel 211.2 EPGVO regelt die Beweislast des Antragstellers bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.

Regel 211.2 EPGVO

Im Rahmen der Entscheidungsfindung kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller gemäß Artikel 47 zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Patent gültig ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht.

R. 211.2 EPGVO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] (siehe auch Art. 9(3) Richtlinie 2004/48/EG) sieht vor, dass das Gericht den Antragsteller einer einstweiligen Maßnahme auffordern kann, geeignete Beweise vorzulegen, um das Gericht mit einem ausreichenden Maß an Gewissheit davon zu überzeugen, dass der Antragsteller berechtigt ist, nach Art. 47 EPGÜ Klage zu erheben, dass das Streitpatent gültig ist und dass es verletzt wird oder eine solche Verletzung droht. Ein solches Maß an Gewissheit erfordert, dass das Gericht es zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Verfahrenseinleitung berechtigt ist und das Patent verletzt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachen, auf die sich das Klagerecht und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents sowie sonstige Umstände stützen, die den Antrag unterstützen, liegt beim Antragsteller.1)

Hat der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers konkret bestritten, ist es Aufgabe des Antragstellers, in Erwiderung auf dieses Bestreiten Tatsachen zu präsentieren, die mit der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Sicherheit eine entsprechende Feststellung des Gerichts zulassen. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist im Eilverfahren, anders als in einem Hauptsacheverfahren, normalerweise kein Platz; eine solche Beweisaufnahme würde dem dringenden Charakter des Verfahrens zuwiderlaufen.2)

Regel 211.2 EPGVO konkretisiert die Anforderungen von Art. 62(4) EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] und verlangt, dass das Gericht eine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des streitgegenständlichen Patents erlangen muss. Dadurch wird klargestellt, dass allgemeine Widerrufsstatistiken keine Rolle spielen, sondern die Entscheidung ausschließlich auf die individuellen Umstände und die Prüfung des konkreten Patents gestützt werden muss.

Der Antragsteller muss dem Gericht mit einem ausreichenden Grad an Sicherheit nachweisen, dass er berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten, dass das Patent gültig ist und seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht.3)

Wenn das Gericht über einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R.211.2 EPGVO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] entscheidet, erfordert ein ausreichender Grad an Sicherheit (siehe auch Art. 9(3) der Richtlinie 2004/48/EG [→ Beweislast und Sicherheit]), dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren einzuleiten, und dass das Patent verletzt wird (d.h. dass das Gericht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird). Ein ausreichender Grad an Sicherheit fehlt, wenn das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass das Patent nicht gültig ist.4)

In Verfahren um einstweilige Maßnahmen ist der Antragsteller verpflichtet, kumulativ hinreichende Beweise vorzulegen, um das Gericht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass: (i) der Antragsteller berechtigt ist, Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent gültig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung droht (Regel 211.2 EPGVO → Beweislast des Antragstellers). Zusätzlich muss das Gleichgewicht der Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausfallen (Regel 211.3. EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien). Das Fehlen auch nur eines dieser Erfordernisse reicht aus, um die Abweisung des Antrags zu rechtfertigen.5)

Bei der Prüfung, ob das streitgegenständliche Patent wahrscheinlicher ungültig als gültig ist, können keine Schlussfolgerungen aus allgemeinen Widerrufsstatistiken von Patenten gezogen werden. Entscheidend ist ausschließlich die Beurteilung des spezifischen streitgegenständlichen Patents.6)

Die kumulative Natur der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung (Gültigkeit des Patents, tatsächliche oder drohende Verletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung) ist durch die Systematik des UPCA und die Rules of Procedure (RoP) bestätigt. Nach Rule 211.2 RoP trägt der Antragsteller die Beweislast für die genannten Voraussetzungen. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann die Verfügung verweigert werden.7)

Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen umfassend nachzuweisen, kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens entscheiden, wie weit es die anderen Voraussetzungen berücksichtigt.8)

Ein Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er nach Kenntnis der Verletzung unverzüglich gehandelt hat. Eine erhebliche Verzögerung ohne nachvollziehbare Begründung kann die Dringlichkeit und damit die Grundlage für eine einstweilige Verfügung entfallen lassen.9)

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das Gericht die potenziellen Schäden beider Parteien. Es wägt ab, ob der Schaden für den Patentinhaber durch die Nichtanordnung der Verfügung schwerer wiegt als der potenzielle Schaden für den Antragsgegner durch die Anordnung der Verfügung. Dieser Grundsatz ist in Rule 211.3 RoP geregelt.10)

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 211.2 EPGVO. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die gegebenenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen.11)

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ [→ Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller] i.V.m. R. 211.2 EPGVO. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die gegebenenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen.12)

Eine ausreichend sichere Überzeugung nach Regel 211.2 EPGVO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ (vgl. auch Art. 9(3) Richtlinie 2004/48/EG) erfordert, dass es das Gericht zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. An einer ausreichend sicheren Überzeugung fehlt es, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gültig ist.13)

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen, sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller, während, sofern Gegenstand der Entscheidung nicht die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß Art. 60(5) in Verbindung mit Art. 62(5) EPGÜ ist, die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände, die den Standpunkt des Antragsgegners stützen, beim Antragsgegner liegt.14)

Die oben genannte Zuweisung der Beweislast in Schnellverfahren steht im Einklang mit der Zuweisung der Beweislast in Verfahren zur Hauptsache, in denen Tatsachen, die zur Berechtigung zur Einleitung eines Verfahrens und zur Verletzung oder drohenden Verletzung des Patents führen, sowie andere günstige Umstände für die Verletzungsklage vom Rechtsinhaber zu präsentieren und zu beweisen sind (Art. 54, 63, 64 und 68 EPGÜ, R. 13.1(f) und (l)-(n) EPGVO), während die Beweislast in Bezug auf die Tatsachen, aus denen die fehlende Gültigkeit des Patents hervorgeht, und andere günstige Umstände für die Ungültigkeit oder den Widerruf beim Gegner liegt (Art. 54 und 65(1) EPGÜ, Regeln 44(e)-(g), 25.1(b)-(d) EPGVO).15)

Zum allgemeinen Fachwissen gehören im Regelfall Informationen, die der Fachperson aus schriftlichen Quellen oder aus praktischer Erfahrung auf dem einschlägigen technischen Gebiet allgemein bekannt sind; typische Quellen sind Standardlehrbücher, Nachschlagewerke, Handbücher und allgemein zugängliche Datenbanken, auf die die Fachperson regelmäßig zur Lösung standardisierter Konstruktionsaufgaben zurückgreift oder zurückgreifen kann.16)

Die Darlegungs- und Beweislast für das allgemeine Fachwissen (common general knowledge) liegt bei der Partei, die sich auf dieses allgemeine Fachwissen beruft.17)

Das allgemeine Fachwissen umfasst nur solche Kenntnisse, die der Fachperson im einschlägigen technischen Gebiet allgemein geläufig sind oder die sie jedenfalls aus vertrauten und allgemein zugänglichen Quellen wie Lehrbüchern, Enzyklopädien, Handbüchern oder Standarddatenbanken entnehmen kann; es ist vom bloß öffentlich zugänglichen Stand der Technik zu unterscheiden, und nicht jedes der Öffentlichkeit zugängliche Dokument gehört hierzu. Nicht veröffentlichte oder nur unternehmensintern zugängliche Unterlagen können begriffsnotwendig nicht Teil des allgemeinen Fachwissens sein.18)

Die Partei, die sich auf allgemeines Fachwissen beruft, hat dessen Bestehen und Inhalt substantiiert zu belegen, insbesondere durch Standardwerke oder breit rezipierte Fachveröffentlichungen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gegenpartei das behauptete Fachwissen bestreitet.19)

Die Gültigkeit eines Streitpatents im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen ist gesichert, wenn das Gericht es nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit für wahrscheinlicher als nicht hält, dass das Patent gültig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen im Zusammenhang mit der fehlenden Gültigkeit des Streitpatents liegt beim Antragsgegner. Öffentlicher Vorbenutzungsgebrauch muss nachweisen, dass alle Merkmale des Anspruchs bereits vorher verwendet worden sind.20)

Die Prüfung dieser Wahrscheinlichkeiten beruht auf einer Untersuchung, wie das Gericht – bestehend aus einem Spruchkörper einschließlich eines technisch qualifizierten Richters – wahrscheinlich bei einer Widerklage auf der Sache über den Widerruf des Patents entscheiden würde. Entscheidungen anderer europäischer Gerichte oder der EPA bezüglich desselben Patents binden das Gericht nicht, können aber hilfreiche Hinweise geben.21)

Im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist eine vollständige Prüfung sämtlicher gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebrachter Argumente regelmäßig nicht möglich; während Tatsachenfragen summarisch beurteilt werden können, ist eine nur summarische Prüfung von Rechtsfragen nicht vorgesehen. Entscheidet sich das Gericht, eine Rechtsfrage zu prüfen, hat dies umfassend zu geschehen, so dass dem summarischen Charakter des Verfahrens nur dadurch Rechnung getragen werden kann, die Zahl der in diesem Rahmen vollständig zu prüfenden Rechtsfragen zu begrenzen. Dementsprechend ist die Zahl der gegen die Gültigkeit des Patents vorgebrachten Argumente in der Regel auf die aus Sicht des Antragsgegners besten drei zu beschränken; es obliegt in erster Linie dem Antragsgegner, diejenigen drei Argumente zu benennen, die im Eilverfahren eingehend geprüft werden sollen.22)

Das Gericht muss seine eigene Ansicht zum Rechtsbestand eines Streitpatents bilden; dies ist eine unabhängige Überprüfung auf der Grundlage der Grundsätze des EPÜ. In Verfahren über einstweilige Maßnahmen kann das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht ausschließlich auf diese eigene Ansicht stützen, wenn gegen das Patent ein Einspruch beim EPA anhängig ist und es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen wird.23)

siehe auch

Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

1) , 21)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2025 – UPC_CFI_281/2025
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 31.10.2025 – UPC_CFI_630/2025
3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_643/2024
4)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
5)
Einheitspatentgericht (EPG), Mailänder Lokalkammer, UPC CFI NO. 400/2024, Entscheidung vom 22. November 2024.
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024
7)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_452/2023, Düsseldorf, und UPC_CFI_151/2024, Hamburg
8)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
9)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_177/2023, Düsseldorf, und UPC_CFI_151/2024, Hamburg
10)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_463/2023, Düsseldorf
11)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 25. Januar 2024 – UPC_CFI_452/2024; m.V.a UPC_CFI_452/2023 (LD Düsseldorf), Anordnung v. 11. Dezember 2023
12)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29. Januar 2024 – UPC_CFI_463/2024; m.V.a. UPC_CFI_452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. Dezember 2023
13) , 14)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 26. Februar 2024 – UPC_CoA_335/2023
15)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 19. Juni 2024 – UPC_CFI_131/2024
16)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024 – Sibio/Abbott
17)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 43
18)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. März 2025 – UPC_CoA_523/2024 – Sumi Agro/Syngenta, Rn. 37; EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 22. Januar 2025 – UPC_CFI_310/2023 – Njoy Netherlands/VMR Products; EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 16. Januar 2026 – UPC_CFI_702/2024 und UPC_CFI_369/2025, Rn. 58–60
19)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. März 2025 – UPC_CoA_523/2024 – Sumi Agro/Syngenta, Rn. 37; EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 16. Januar 2026 – UPC_CFI_702/2024 und UPC_CFI_369/2025, Rn. 59; R. 172.1 EPGVO
20)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2025 – UPC_CFI_281/2025; m.V.a. CoA, UPC_CoA_335/2023, 26.02.2024 – NanoString/10x Genomics; UPC_CoA_182/2024, 25.09.2024 – Mammut Sports v. Ortovox Sportartikel
22)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. August 2024 – UPC_CFI_74/2024 – Hand Held Products/Scandit; m.V.a. EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 21. Mai 2024 – UPC_CFI_443/2023
23)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 – UPC_CFI_124/2024
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