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upc:beweislast

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Beweislast

Artikel 54 EPGÜ

Die Beweislast für Tatsachen trägt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 die Partei, die sich auf diese Tatsachen beruft.

siehe auch

upc/beweislast.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1