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upc:bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungsklage

Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage

Regel 22 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

Regel 22.1 EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage
Der Wert der Verletzungsklage, einschließlich einer Klage auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt, wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.1)

Regel 22.2 EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr der Verletzungsklage
Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis 16.5 gelten entsprechend.2)

Die Bestimmung des Werts der Klage obliegt dem Berichterstatter während des Zwischenverfahrens gemäß Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], 104 [→ Ziel der Zwischenanhörung] und 370.6 [→ Berechnung des Verfahrenswertes] EPGVO.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

1)
D-AC/03/26022026, 26.02.2026 – redaktionelle Ergänzung „einschließlich einer Klage …“
2)
D-AC/03/26022026, 26.02.2026
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