Regel 298 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Möglichkeit, ein Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt zu beschleunigen.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beantragen, dass ein Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt gemäß dem Verfahren des Europäischen Patentamts beschleunigt wird. Das Gericht kann sein Verfahren gemäß Regel 295(a) aussetzen, bis über einen solchen Antrag und ein nachfolgendes beschleunigtes Verfahren entschieden ist.
Allein die Tatsache, dass das Europäische Patentamt einem Antrag auf Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens stattgegeben hat, reicht nicht aus, um Verfahren vor dem Gericht auszusetzen. Regel 298 EPGVO bestimmt, dass das Gericht seine Verfahren in Übereinstimmung mit Regel 295(a) EPGVO aussetzen kann, solange beschleunigte Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren anhängig sind, sodass auch in dieser Konstellation die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die Entscheidung des Europäischen Patentamts voraussichtlich rasch ergehen wird; die Beschleunigung ist insoweit lediglich ein relevanter Faktor bei der Beurteilung dieses Kriteriums.1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 4 → Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Aussetzung des Verfahrens und die Möglichkeit der Beschleunigung von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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