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Beschlagnahme und Herausgabe von Erzeugnissen

Artikel 62 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht die Anordnung der Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern.

Artikel 62 (3)

Das Gericht kann auch die Beschlagnahme oder Herausgabe der Erzeugnisse, bei denen der Verdacht auf Verletzung des Patents besteht, anordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern. Das Gericht kann die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des angeblichen Verletzers anordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.

Die Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen beruht auf Art. 62 Abs. 3 EPGÜ in Verbindung mit Regel 211.1(b) EPGVO.1)

Eine Anordnung auf Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen ist so zu fassen, dass sie die unter das Schutzrecht fallenden Produkte umfasst, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden oder von diesem unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, um zu verhindern, dass weitere verletzende Erzeugnisse in den Markt gelangen.2)

Ein Antrag, der auf die Sicherung eines Schadensersatzanspruchs des Patentinhabers gerichtet ist, fällt unter Art. 62(3) EPGÜ und Regel 211.1(c) EPGVO, soweit er auf eine vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des behaupteten Verletzers einschließlich der Sperrung von Bankkonten und sonstigen Vermögenswerten zielt; der Patentinhaber muss Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gefährdet ist.3)

Zweck der vorsorglichen Beschlagnahme nach Art. 62(3) EPGÜ und Regel 211.1(c) EPGVO ist es, eine Verringerung oder Streuung der finanziellen Vermögenswerte des behaupteten Verletzers zu verhindern, wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, indem die Verfügung über bestimmte Vermögensgegenstände aus dessen Vermögen eingeschränkt wird.4)

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 06. November 2025 – UPC_CFI_1443/2025 – Brita ./. Fileder Filter Systems
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 27. April 2026 – UPC_CoA_917/2025
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschluss vom 17. Juni 2026 – UPC_CFI_1129/2026
upc/beschlagnahme_und_herausgabe_von_erzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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