Regel 220 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.
Regel 220.1 → Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden.
Regel 220.2 → Berufung bei anderen Anordnungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann.
Regel 220.3 → Antrag auf Ermessensüberprüfung
Erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt.
Regel 220.4 → Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung
Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter und die möglichen Entscheidungen.
Regel 220.5 → Gemeinsame Verhandlung von Berufungen
Erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren.
Ist der bisherige Prozessstoff bereits im schriftlichen Verfahren umfassend vorbereitet und erscheinen die im Zwischenverfahren zu klärenden Fragen einer schriftlichen Verbescheidung zugänglich, kann das Gericht vorbehaltlich noch ausstehender Schriftsätze auf die Durchführung einer Zwischenverhandlung verzichten; eine schriftliche Entscheidung über die im Zwischenverfahren auftretenden Fragen ist in einem solchen Fall ausreichend.1)
EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.
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