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Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen

Regel 220.1 EPGVO beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden.

Regel 220.1 EPGVO

Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen:

(a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz;

(b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden;

(c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.

Eine Entscheidung, die nach Regel 363.2 EPGVO als endgültige Entscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) EPGVO gilt, kann von jeder Partei, die ganz oder teilweise unterlegen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung gemäß Art. 73 Abs. 1 EPGÜ beim Berufungsgericht angefochten werden.1))

Ist eine Versäumnisentscheidung eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, kann gegen sie gemäß Regel 220.1(a) und Regel 224.1(a) EPGVO ausschließlich Berufung eingelegt werden; ein Antrag auf Aufhebung der Versäumnisentscheidung nach Regel 356 EPGVO ist in dieser Konstellation unzulässig.2)

Die Berufung gegen eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung gemäß Art. 73 Abs. 1 EPGÜ in Verbindung mit den Regeln 220.1(a) und 224.1(a) EPGVO einzulegen; fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum folgenden Montag, und die Frist wird durch eine Berichtigungsentscheidung nach Regel 353 EPGVO nicht berührt.3)

Der Antrag auf Prüfung durch den gesamten Spruchkörper gegen einen stattgebenden Einspruch durch den Berichterstatter ist unzulässig. Gegen einen stattgebenden Einspruch ist nach Regel 21.1 EPGVO [→ Berufungsrecht] die Berufung gemäß Regel 220.1(a) EPGVO bei einer der in Regel 220.1(a) oder (b) EPGVO genannten Entscheidungen statthaft. Bei einer stattgebenden Einspruchsentscheidung handelt es sich um eine nach Regel 220.1(a) EPGVO.4)

Nach R. 220.1 VerfO kann nur eine beschwerte Partei Berufung einlegen. Dies gilt auch für Berufungen nach R. 220.2 i. V. mit R. 354.4 VerfO. Dies ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 EPGÜ, wonach eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, gegen eine Anordnung des Gerichts erster Instanz Berufung einlegen kann.5)

Für Berufungen gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a EPGÜ und Regel 220(c) EPGVO gilt eine Frist von 15 Kalendertagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.6)

Ein Beschluss, mit dem das Gericht erster Instanz die Verletzungsklage, Widerklagen auf Nichtigerklärung und ein Verfahren über einen Antrag auf Bestimmung der Entschädigung beendet und einen Antrag auf vollständige Erstattung der für den Entschädigungsantrag gezahlten Gerichtsgebühren teilweise zurückweist, ist als Entscheidung anzusehen, die das Verfahren im Sinne von Regel 220.1(a) EPGVO beendet, und ist daher nach dieser Vorschrift anfechtbar; für die Statthaftigkeit der Berufung ist es unerheblich, ob das Gericht erster Instanz den Beschluss als Order oder als Decision überschrieben hat.7)

siehe auch

Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.

1)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 7. Oktober 2025 – UPC_CFI_216/2024 (ACT_25743/2024); UPC_CFI_556/2024 (CC_53420/2024
2)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 9. Dezember 2025 – UPC_CFI_499/2024
3)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 9. Dezember 2025 – UPC_CFI_499/2024; m.V.a. EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 19. August 2025 – UPC_CFI_131/2025, Rn. 9
4)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 25. Januar 2024 – UPC_CFI_559935/2023
5)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024
6)
EPG, Beschl. v. 16. Juli 2025 – UPC_CFI_351/2025
7)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 1. Oktober 2025 – UPC_CoA_681/2025 – Bruker/10x
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