Regel 21 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.
Regel 21.1 EPGVO → Berufungsrecht
Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.
Regel 21.2 EPGVO → Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.
Für den besonderen Fall der in Regel 19 EPGVO vorgesehenen vorläufigen Einreden bestimmt Regel 21.1 EPGVO, dass eine Entscheidung des Berichterstatters, die der vorläufigen Einrede stattgibt, nach Regel 220.1(a) EPGVO anfechtbar ist, während eine Verfügung des Berichterstatters, die die vorläufige Einrede zurückweist, nur nach Regel 220.2 EPGVO angefochten werden kann.1)
Eine Verfügung des Berichterstatters, die der vorläufigen Einrede stattgibt, ohne das Verfahren gegenüber einer der Parteien zu beenden, ist weder eine Entscheidung, die der vorläufigen Einrede im Sinne des ersten Satzes von Regel 21.1 EPGVO stattgibt, noch eine Verfügung, die die vorläufige Einrede im Sinne des zweiten Satzes von Regel 21.1 EPGVO zurückweist; für eine solche Verfügung, die unter keinen der in Artikel 73 Absätzen 1 und 2 Buchstabe a EPGÜ oder in Regel 220.1 EPGVO vorgesehenen Fälle eines Rechtsmittels fällt, sind die Bestimmungen des zweiten Satzes von Regel 21.1 EPGVO entsprechend anzuwenden, sodass sie der Berufung nach Regel 220.2 EPGVO unterliegt.2)
Ein Beschluss des Berichterstatters, mit dem ein vorläufiger Einwand zurückgewiesen wird, kann nur nach Maßgabe von Regel 220.2 EPGVO angefochten werden, entweder zusammen mit der Berufung gegen die Endentscheidung oder, mit Zustimmung des Gerichts erster Instanz, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung, mit der die Zulassung der Berufung erteilt wird.3)
Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Berufung gegen einen Beschluss, mit dem ein vorläufiger Einwand zurückgewiesen wird, hat das Gericht zu prüfen, ob der Beschluss Rechtsfragen aufwirft, die von den Richtern des Einheitlichen Patentgerichts unterschiedlich ausgelegt werden könnten, und ob die Berufung geeignet ist, den konkreten Interessen der betroffenen Parteien zu dienen.4)
EPGVO, Abschnitt 1 → Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten
Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.
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