Regel 157 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters.
Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden.
Eine Kostenentscheidung des Spruchkörpers, die sich ausschließlich auf die Kosten bezieht, kann gemäß Regel 157 EPGVO in Verbindung mit Regel 221 EPGVO beim Berufungsgericht angefochten werden.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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