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Berufung gegen die Kostenentscheidung

Regel 157 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters.

Regel 157 EPGVO

Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden.

Eine Kostenentscheidung des Spruchkörpers, die sich ausschließlich auf die Kosten bezieht, kann gemäß Regel 157 EPGVO in Verbindung mit Regel 221 EPGVO beim Berufungsgericht angefochten werden.1)

Die Festsetzung der Kosten ist Gegenstand eines besonderen und getrennten Verfahrens nach den Regeln 150 ff. EPGVO, das auch ein spezielles Rechtsmittelverfahren nach den Regeln 157 und 221 EPGVO umfasst.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.

1)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 13. März 2026 – UPC_CFI_722/2025
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 17. April 2026 – UPC_CoA_49/2026 – Guardant Health, Inc. ./. Sophia Genetics SA u.a.; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 29. Juli 2024 – UPC_CoA_1/2024 – Hanshow/VusionGroup, Rn. 9; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 30. März 2026 – UPC_CoA_302/2025 – Rematec/Europe Forestry, Rn. 9
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