Artikel 73 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.
Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann gegen eine Anordnung des Gerichts erster Instanz beim Berufungsgericht Berufung einlegen, und zwar
a) bei den Anordnungen gemäß Artikel 49 Absatz 5 sowie den Artikeln 59 bis 62 und 67 innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung der Anordnung an den Antragsteller;
b) bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anordnungen
i) zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder
ii) wenn das Gericht die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts.
Art. 73 (2) Buchstabe b EPGÜ ermächtigt das Gericht erster Instanz, die Berufung gegen eine Anordnung nur innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung zuzulassen; die Entscheidung über die Zulassung der Berufung trifft daher grundsätzlich der Spruchkörper, der die angefochtene Anordnung erlassen hat.1)
Gegen eine Anordnung zur Zurückweisung eines vorläufigen Einwands kann gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe a EPGÜ i.V.m. Regel 220.2 EPGVO innerhalb von 15 Kalendertagen nach ihrer Zustellung Berufung eingelegt werden.2)
Handelt es sich nicht um eine Anordnung, mit der offensichtlich unzulässige Klageanträge nach Regel 363.2 EPGVO zurückgewiesen werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung; eine solche Anordnung kann vielmehr gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii EPGÜ in Verbindung mit Regel 220.2 EPGVO mit Zulassung der Berufung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung angefochten werden.3)
Angesichts des Ermessensspielraums des Gerichts erster Instanz, entweder so bald wie tunlich über einen vorläufigen Einwand nach Regel 19 EPGVO zu entscheiden oder diesen im Hauptsacheverfahren zu behandeln, ist die Kontrolle durch das Berufungsgericht beschränkt; einzugreifen ist nur bei Ermessensfehlern, also bei Nichtausübung, Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens, was zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt.4)
Artikel 73 → Berufung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz.
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