Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 220.2 EPGVO regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann.
Bei anderen als die in Absatz 1 [→ Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen] und Regel 97.5 [→ Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters] genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden.
Artikel 73 (2) [→ Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz] ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist seinem Wesen nach ein Annex zu dem erstinstanzlichen Verfahren, und die Zulassung der Berufung kann entweder in der Endentscheidung selbst oder unmittelbar danach gewährt werden.1)
Im Rechtsmittelverfahren nach Regel 220.2 EPGVO haben die Parteien Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.2)
Sofern nicht anders vorgesehen, kann eine Verfahrensleitende Entscheidung oder ein verfahrensleitender Beschluss des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters nicht direkt angefochten werden.3)
Die Befugnis des Gerichts, die Zulassung einer Berufung zu erteilen, ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, wonach andere als die in Artikel 49 (5), 59, 60, 61, 62 oder 67 EPGÜ und Regel 97 (5) EPGVO genannten Anordnungen nur zusammen mit der Berufung gegen die endgültige Entscheidung überprüft werden dürfen.4)
Die Befugnis des Gerichts, die Zulassung einer Berufung zu erteilen, muss als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz gesehen werden, wonach Anordnungen nur zusammen mit der Berufung gegen die endgültige Entscheidung überprüft werden dürfen und nur unter der Bedingung, dass die durch die Anordnung benachteiligte Partei auch durch die endgültige Entscheidung benachteiligt ist. Die Begründung hinter diesem Grundsatz ist, dass solche Anordnungen im Allgemeinen weniger erheblichen Einfluss auf die Interessen der Parteien haben und es noch unklar ist, ob sie letztlich einer Partei nachteilig sind, da ihre Relevanz für die endgültige Entscheidung unklar bleibt.5)
Vor diesem Hintergrund dient die Erteilung der Zulassung zur Berufung dem Zweck, die Harmonisierung der Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des Einheitspatentgerichts zu fördern, indem der Berufungsgerichtshof das kontroverse Thema behandelt.6)
Entscheidungen anderer Lokalkammern des Einheitspatentgerichts sind für die entscheidende Lokalkammer nicht verbindlich; eine Harmonisierung der Rechtsprechung ist vielmehr durch die Möglichkeit der Berufung zu erreichen, für die das Gericht die Zulassung nach Regel 220.2 EPGVO erteilen kann.7)
Daher muss das Gremium bei der Ausübung seines Ermessens zur Erteilung der Zulassung zur Berufung prüfen, ob die Anordnung rechtliche Fragen betrifft, die Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen durch die Kammern des Einheitspatentgerichts (oder zwischen den Kammern dieser Kammern) sind und als solche vom Berufungsgericht entschieden werden müssen. In diesem Zusammenhang muss das Gremium von den im Präambel der Verfahrensordnung festgelegten Grundsätzen und insbesondere von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Effizienz des Verfahrens geleitet werden, die im Widerspruch zu prozessualen Maßnahmen stehen, die nicht einem konkreten Interesse der Parteien dienen.8)
Die Erteilung einer Zulassung zur Einlegung eines Rechtsmittels nach Regel 220.2 EPGVO setzt voraus, dass die in der angefochtenen Anordnung aufgeworfene Rechtsfrage einen direkten und offensichtlichen Einfluss auf die Harmonisierung der Anwendung der Verfahrensordnung in den Kammern des Einheitspatentgerichts hat; eine im Wesentlichen einzelfallspezifische Auslegung eines verfahrensleitenden Protokolls durch den Berichterstatter genügt hierfür nicht.9)
Die Genehmigung zur Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Regel 220.2 EPGVO muss ausdrücklich vom Gericht erteilt werden und kann nicht vermutet werden.10)
Wenn das Gericht keine ausdrückliche Genehmigung zur Einlegung eines Rechtsmittels erteilt, ist ein solches Rechtsmittel unzulässig, es sei denn, es handelt sich um ein Rechtsmittel, das gleichzeitig mit der Anfechtung der Hauptentscheidung eingelegt wird.11)
Allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels in gerichtlichen Entscheidungen, die auf Regel 220.2 EPGVO verweisen, stellen keine ausdrückliche Genehmigung zur Einlegung eines Rechtsmittels dar.12)
Weder die Stattgabe eines Antrags auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 EPGVO noch ein in der entsprechenden Anordnung enthaltener Verweis auf Regel 220.2 EPGVO bedeutet, dass eine Berufung gemäß Regel 220.2 ff. EPGVO im konkreten Fall zulässig ist; über die Zulässigkeit der Berufung ist im anschließenden Berufungsverfahren zu entscheiden.13)
Ohne eine ausdrücklich erteilte Genehmigung des Gerichts ist das Rechtsmittel unzulässig.14)
Wenn eine Berufung gemäß R.220.2 EPGVO eingelegt wird und die Erlaubnis in der angefochtenen Verfügung selbst erteilt wird, muss die Berufungsschrift innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, welche die Erlaubnis zur Berufung enthält, eingereicht werden. Wenn die Entscheidung zur Erteilung der Erlaubnis zur Berufung in einer separaten Verfügung auf einen entsprechenden Antrag erfolgt (welche separate Verfügung innerhalb von 15 Tagen nach der angefochtenen Verfügung erlassen werden muss, vgl. R.220.3 EPGVO), muss die Berufungsschrift innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung dieser separaten Verfügung, welche die Erlaubnis zur Berufung enthält, eingereicht werden.15)
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
Artikel 73 (2) → Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz
Ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.
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