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Berücksichtigung von Verzögerungen

Regel 211.4 EPGVO beschreibt die Berücksichtigung eines unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.

Regel 211 Abs. 4 EPGVO bringt zum Ausdruck, dass ein Antragsteller, dessen Verhalten bereits subjektiv darauf hindeutet, dass er es nicht eilig hat, keine Hilfe durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erwarten kann. Der Umkehrschluss, dass einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, weil sich der Antragsteller beeilt hat, gilt hingegen nicht. Vielmehr muss die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch objektiv dringlich sein.1)

Ob eine Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 EPGVO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine feste Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen stellen muss. Maßgeblich ist stets, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringlich ist.2)

Eine unangemessene Verzögerung in der Einleitung des Verfahrens und damit ein mögliches Fehlen der erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen besteht nur, wenn der Antragsteller in einer so nachlässigen und zögerlichen Weise gehandelt hat, dass aus objektiver Sicht geschlossen werden muss, dass er nicht daran interessiert ist, seine Rechte unverzüglich durchzusetzen. In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.3)

Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne von R. 211.4 EPGVO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R. 206.2 EPGVO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von R. 206.2(d) EPGVO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen.4)

Bei einer vermuteten Rechtsverletzung in zwei oder mehreren Ländern kann im Hinblick auf die notwendige vorherige Prüfung, ob die Ausführungsformen der Antragsgegnerinnen tatsächlich von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen und ob eine Rechtsverfolgung auch erfolgsversprechend möglich sein wird, sowie im Hinblick auf eine entsprechende seriöse Prozessvorbereitung, regelmäßig nicht der Schluss gezogen werden, dass unangemessen lange zugewartet wurde, wenn innerhalb von zwei Monaten der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingebracht wurde.5)

Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R. 211.4 EPGVO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.6)

Im Falle eines Einheitspatentes ist zur Feststellung eines möglicherweise unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ zunächst zu fragen, seit wann der Antragsteller Kenntnis von der (drohenden) Patentverletzung hat; ausgehend davon ist der Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EPG möglich war.7)

Die Frist im Sinne von R. 211 Abs. 4 EPGVO ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt hätte, einen aussichtsreichen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R. 206 Abs. 2 EPGVO zu stellen.8)

Sobald der Antragsteller von der behaupteten Verletzung Kenntnis hat, muss er diese untersuchen, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung ergreifen und die zur Unterstützung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen beschaffen. Dazu muss er die erforderlichen Schritte in jeder Phase des Verfahrens sorgfältig und vollständig einleiten und abschließen.9)

Mögliche Änderungen von Produkten auf dem Markt rechtfertigen als solche grundsätzlich keine Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 EPGVO; der Antragsteller kann seine Pflicht, zeitnah nach Kenntniserlangung einen aussichtsreichen Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu stellen, nicht mit dem bloßen Hinweis darauf hinauszögern, dass der Antragsgegner seine Produkte kurzfristig abändern könnte.10)

Der Antragsteller trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die Kenntniserlangung der Existenz der angegriffenen Ausführungsform, des potenziellen Verletzungssachverhalts und dessen zügige Aufklärung. Der maßgebliche Zeitraum erstreckt sich von der Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform als potenziell verletzendem Produkt bis zum Vorliegen all derjenigen Tatsachen und Beweismittel, die beschafft werden müssen, um den vollständigen Verletzungssachverhalt substantiiert vortragen zu können.11)

Ein Kennenmüssen des potenziell verletzenden Produkts ist dann anzunehmen, wenn nach dem herkömmlichen Verständnis und gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Kenntnis von potenziell verletzenden Eigenschaften beim Antragsteller hätte vorliegen müssen. Daran schließt sich die Pflicht an, die Aufklärung des Sachverhalts weiter zügig zu betreiben, wobei alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung sind. Die Antragsgegner sind darlegungs- und beweisbelastet für die Anhaltspunkte, von denen auf ein früheres Kennenmüssen geschlossen werden kann und aus denen ein zögerliches Verhalten abzuleiten ist. Sofern solche Anhaltspunkte seitens der Antragsgegner substantiiert dargelegt sind, ist es wiederum am Antragsteller, diese zu entkräften oder zu erklären, weshalb keine Kenntnis bestehen musste und er hinreichend zügig gehandelt hat.12)

siehe auch

Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

1)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024
3)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 31. Juli 2024 – UPC_CFI_195/2024; EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2024 – UPC_CFI_151/2024
4)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 13. August 2025 – UPC_CoA_446/2025, Rn. 87; EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024
5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 21. Mai 2024 – UPC_CFI_443/2023
6)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. September 2023 – UPC_CFI_2/2023
8)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 228 und 232 – Mammut v. Ortovox; UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024, S. 42 – Magna v. Valeo
9)
EPG, Beschluss vom 3. Juni 2024 – UPC_CFI_151/2024
10)
UPC, Berufungskammer, Order vom 28. November 2025 – UPC_CoA_317/2025, UPC_CoA_376/2025
11) , 12)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 7. Mai 2026 – UPC_CFI_1927/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 7. Mai 2026 – UPC_CFI_1928/2025
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