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upc:beruecksichtigung_von_faktoren_durch_das_gericht

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Berücksichtigung von Faktoren durch das Gericht

Regel 209.2 EPGVO erläutert die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt.

Regel 209.2 EPGVO

Bei der Ermessensausübung gemäß Absatz 1 berücksichtigt das Gericht insbesondere,

(a) ob das Patent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten wurde oder Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen Gericht war,

(b) die Dringlichkeit der Klage,

(c) ob der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt hat und ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners überzeugend erscheinen und

(d) eine von dem Antragsgegner eingereichte Schutzschrift; das Gericht hat insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, wenn der Antragsgegner eine einschlägige Schutzschrift eingereicht hat.

Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. Ihr Fehlen lässt nicht ohne weiteres die Dringlichkeit des Begehrens entfallen. Ihr Fehlen kann aber dazu führen, dass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, wenn der Antragsgegner unmittelbar zu Beginn des Verfahrens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt.1)

In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen liegt es im Ermessen des Gerichts, unter anderem eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Beklagten zur Einlegung eines Widerspruchs aufzufordern; bei Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht nach Regel 209.2 EPGVO insbesondere zu berücksichtigen: (a) ob das Patent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten wurde oder Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten war, (b) die Dringlichkeit der Klage, (c) ob der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Beklagten beantragt hat und (d) jede vom Beklagten eingereichte Schutzschrift; entscheidet sich das Gericht für eine mündliche Verhandlung, ist deren Termin gemäß Regel 210.1 EPGVO so bald wie möglich nach Eingang des Antrags festzusetzen.2)

Angesichts der dem Verfahren über einstweilige Maßnahmen inhärenten Dringlichkeit kann eine Verschiebung der anberaumten mündlichen Verhandlung nur in sehr besonderen Umständen erwogen werden (vgl. LD Mannheim, Beschluss vom 17.07.2025, UPC_CFI_500/2025).3)

Eine in anderen Verfahren beobachtete gerichtliche Praxis, vor der mündlichen Verhandlung zwei Schriftsatzrunden pro Partei zuzulassen, begründet keinen Anspruch der Parteien auf dieselbe Verfahrensgestaltung, da die Verfahrensmodalitäten stets an die besonderen Umstände des einzelnen Falls anzupassen sind.4)

siehe auch

Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Mai 2025 – UPC_CFI_59/2025; Fortführung von CoA, Anordnung vom 24.10.2024, CoA_2-2024, APL_83-2024 – Edwards/Meril
2) , 3) , 4)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 1. August 2025 – UPC_CFI_587/2025, UPC_CFI_624/2025
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