Regel 190.5 EPGVO legt fest, dass die Interessen der dritten Partei bei der Anordnung der Beweisvorlage angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Interessen von Dritten, insbesondere von Lizenzvertragspartnern, sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn eine Partei zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet werden soll, deren Offenlegung durch Vertraulichkeitsklauseln beschränkt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung unmittelbar gegen den Dritten oder gegen eine Partei mit vertraglicher Beziehung zum Dritten ergeht. In beiden Fällen sind dessen Interessen tangiert und in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehen 1).
Vor Erlass einer Vorlageanordnung ist die betroffene Partei verpflichtet, den Lizenzvertragspartner gezielt über das Verfahren, das Geheimhaltungsregime und den beabsichtigten Schutzantrag zu informieren, damit dieser eine informierte Entscheidung über die Zustimmung zur Offenlegung treffen kann. Eine pauschale Anfrage genügt hierfür nicht. Verweigert der Dritte die Zustimmung ohne nachvollziehbare Begründung oder erfolgt keine Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist, kann das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung die Vorlage dennoch anordnen. Das Interesse an Transparenz und an der Durchsetzung kartellrechtlicher Vorgaben (insbesondere im Zusammenhang mit FRAND-Lizenzverträgen) überwiegt in der Regel das Interesse an pauschaler Geheimhaltung 2).
Die Partei, die zur Vorlage verpflichtet werden soll, muss substantiiert darlegen, dass und wie sie beim Vertragspartner um Zustimmung zur Offenlegung nachgefragt und diesen umfassend informiert hat 3).
Erfolgt keine Rückmeldung oder wird die Zustimmung ohne stichhaltige Begründung verweigert, kann das Gericht die Vorlage im Interesse der Transparenz anordnen 4).
Die Aufnahme weitreichender Geheimhaltungsklauseln in Lizenzverträge darf die aus dem EU-Kartellrecht folgende Transparenzpflicht nicht aushebeln. Das Gericht darf insoweit auch entgegenstehende Vertragsklauseln übergehen 5).
Gleichfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, dass bereits der Umstand, dass sie bei den Drittlizenzvertragspartnern aufgrund der Vorgaben des Gerichts angefragt und um eine Zustimmung zur Vorlage gebeten hat, geheim zu halten ist. Denn hierbei handelt es sich um einen vom Gericht angeordneten prozeduralen Schritt, der auch in den Anordnungen des Gerichts wiederzugeben ist. Der Schritt soll sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Dritten gewahrt worden sind, indem die Prozesspartei angehalten wurde, den Vertragspartner um Zustimmung zu bitten und ihm hierdurch die Möglichkeit zu verschaffen, sich auch eigeninitiativ ins Verfahren einzubringen, bevor eine gerichtsseitige Vorlageanordnung in Betracht kommt. Zwar ist der konkrete Inhalt der Korrespondenz zwischen der auf Vorlage antragenden Partei und ihrem Lizenzvertragspartner regelmäßig ein geheimhaltungsbedürftiges Datum, nicht aber der bloße Umstand der Anfrage und die abstrakt umrissene Antwort hierauf an sich im Sinne der bloßen Wiedergabe in der Gerichtsanordnung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde bzw. die Zustimmung an weitere, möglicherweise für sich geheimhaltungsbedürftige Bedingungen geknüpft ist.6)
Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage \ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
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