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upc:beruecksichtigung_besonderer_gruppen

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Berücksichtigung besonderer Gruppen

Artikel 36 (3) Satz 4 des Übereinkommens beschreibt die Berücksichtigung besonderer Gruppen.

Artikel 36 (3) Satz 4

Der Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen.

Ein wichtiges Ziel des EPGÜ [→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht] ist es, die Situation von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen, die Schwierigkeiten haben, ihre Patente durchzusetzen und sich zu verteidigen. Dieses Ziel, um den Zugang zur Justiz für diese Unternehmen sicherzustellen, spiegelt sich auch in den finanziellen Bestimmungen des Abkommens wider, gemäß denen die Gerichtsgebühren „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Prinzip des fairen Zugangs zur Justiz, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen“ gewährleisten sollen und eine angemessene Beteiligung an den Kosten des Gerichts sowie „gezielte Unterstützungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (…) berücksichtigt werden können“ (Berücksichtigung 2 und Art. 36.3 EPGÜ).1)

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 16. Januar 2024 – UPC_CFI_373/2024
upc/beruecksichtigung_besonderer_gruppen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 08:27 von mfreund