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Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen

Regel 353 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

Regel 353 EPGVO

Das Gericht kann im Wege der Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen eines Monats nach Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung oder Anordnung zu stellen ist, nach Anhörung der Parteien Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen.

Nach Regel 353 EPGVO kann das Gericht auf Antrag einer Partei, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses gestellt wird, Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder im Beschluss berichtigen.

'Offensichtliche Unrichtigkeiten' im Sinne der Regel 353 EPGVO sind alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben dessen, was das Gericht tatsächlich im Beschluss oder in der Entscheidung beabsichtigte. Mit anderen Worten, die Erklärung der Absicht des Gerichts in der Entscheidung oder im Beschluss muss von der Absicht abweichen, die bei der Entscheidungsfindung bestand.1)

Maßgeblich ist, dass die Erklärung des Willens des Gerichts in der Entscheidung oder Anordnung von dem Willen abweicht, der bei Erlass der Entscheidung bestand.2)

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn sich die Unrichtigkeit ausschließlich auf die äußere Darstellung der Entscheidung bezieht. Es muss aus dem Vergleich zwischen dem betroffenen Teil und den übrigen Entscheidungsgründen eindeutig erkennbar sein, dass es sich um ein bloßes Versehen handelt.3)

Offensichtliche Unrichtigkeiten sind alle falschen oder unvollständigen Aussagen dessen, was das Gericht tatsächlich in der Anordnung oder Entscheidung beabsichtigte.4)

Ein fehlender Ausspruch über die Kostentragungspflicht fällt dagegen nicht unter die Berichtigung nach Regel 353 EPGVO, wenn aus der Begründung keine klare Aussage zur Kostenpflicht folgt und es einer inhaltlichen Prüfung bedürfte.5)

Die in Regel 353 EPGVO vorgesehenen Umstände für die Berichtigung einer Entscheidung sind abschließend.6)

Ein Fehler im Sinne der Berichtigung liegt nur vor, wenn er aus einem bloßen Versehen des Richters resultiert, das dazu führte, dass eine bereits gebildete Entscheidung nicht oder ungenau ausgedrückt wurde. Fehler, die den Ausdruck eines fehlenden oder zumindest mangelhaften Urteils darstellen, fallen nicht in diese Kategorie.7)

Ein Antrag auf Berichtigung gemäß R. 353 EPGVO dient ausschließlich der Korrektur materieller Fehler sowie offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler.8)

Ein Rechenfehler im Sinne des R. 353 EPGVO liegt vor, wenn in einer rechnerischen Operation ein Fehler begangen wurde.9)

Die in R. 353 EPGVO aufgeführten Umstände zur Berichtigung einer Entscheidung oder Anordnung sind abschließend.10)

Eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts ist als Ganzes zu lesen und auszulegen; die Begründung bildet einen integralen Bestandteil der Entscheidung beziehungsweise Anordnung ebenso wie deren Tenor.11)

Im Rahmen eines Verfahrens nach R. 353 EPGVO kann das Gericht nicht auf die Begründung seiner Entscheidung zurückkommen, da seine Rechtsprechungsbefugnis hinsichtlich des Gegenstands der berichtigten Entscheidung erschöpft ist, sodass die Berichtigungsentscheidung weder erweiternde noch einschränkende Wirkungen gegenüber der ursprünglichen Entscheidung entfalten kann.12)

Vermeintliche Rechts-, Logik- oder sonstige intellektuelle Fehler der zu berichtigenden Entscheidung sind nicht Gegenstand einer Berichtigungsentscheidung, weshalb ein solcher Antrag die Fristen für Rechtsmittel, die gemäß R. 221(1) EPGVO mit Erlass der ursprünglichen Entscheidung zu laufen beginnen, nicht beeinflusst.13)

Beabsichtigt eine Partei, die sachlichen Erwägungen des Gerichts in Frage zu stellen, ist das Rechtsmittel der Berufung und nicht der Berichtigungsantrag nach Regel 353 EPGVO der richtige Weg.14)

Wenn die Gründe der Entscheidung noch nicht vorliegen, kommt die Annahme eines evidenten Fehlers der angefochtenen Entscheidung regelmäßig nur in Betracht, wenn dieser offensichtliche Fehler ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe erkennbar ist, etwa weil der Tenor eine Rechtsfolge ausspricht, die weder im EPGÜ noch in der EPGVO vorgesehen ist.15)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 13. Mai 2025 – UPC_CFI_359/2023; m.V.a. LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2024, UPC_CFI_368/2024, unter I.
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_347/2024, Entscheidung vom 20. November 2024; m.V.a. UPC_CFI_177/2023, Order vom 30. Juni 2023, unter II.1. – myStromer/Revolt Zycling
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juni 2023 – UPC_CFI_177/2023
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_336/2024, UPC_CFI_605/2024; m.V.a. LD Düsseldorf, UPC_CFI_177/2023, Anordnung vom 30. Juni 2023, unter II.1. - myStromer/Revolt Zycling; LD Düsseldorf, UPC_CFI_347/2024, Anordnung vom 20. November 2024 – Valeo v. Magna
5)
EPG, Zentralkammer Paris, UPC_CFI_412/2023, Order vom 31. März 2025, Rn. 9 f.
6) , 7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juni 2025 – UPC_CFI_501/2024
8) , 9)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 19. August 2025 – UPC_CFI_131/2025, Rn. 8
10)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 8. Mai 2025 – UPC_CFI_582/2024
11)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_761/2024, Rn. 4; m.V.a. EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 8. Mai 2025 – UPC_CFI_582/2024
12) , 13)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 19. August 2025 – UPC_CFI_131/2025, Rn. 9
14)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_761/2024, Rn. 8
15)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 15. August 2025 – UPC_CoA_737/2025
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