Regel 370.6 EPGVO erläutert die Berechnung des Wertes der Verfahren und die Berücksichtigung von Richtlinien.
Die Berechnung des Wertes einer der in den Absätzen 3 und 5 genannten Verfahren muss das objektive Interesse widerspiegeln, dass die einreichende Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage verfolgt. Bei der Entscheidung über den Wert kann das Gericht insbesondere die Richtlinien berücksichtigen, die zu diesem Zweck in einer Entscheidung des Verwaltungsrats niedergelegt wurden.
Die Bestimmung des Werts der Klage obliegt dem Berichterstatter während des Zwischenverfahrens gemäß Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], 104 [→ Entscheidung über den Wert der Klage] und 370.6 [→ Berechnung des Verfahrwertes] EPGVO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts muss das Gericht gemäß R. 22 EPGVO den von den Parteien angegebenen Wert berücksichtigen und seine Bewertung muss das objektive Interesse der klagenden Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung widerspiegeln, R. 370.6 EPGVO.1)
Schließen die Parteien einen Vergleich außerhalb des Gerichts, ist eine eingehende Prüfung sämtlicher für den Streitwert relevanter Umstände entbehrlich; eine Schätzung auf der Grundlage der bekannten Umstände genügt.2)
Bei der Bemessung des Streitwerts einer Widerklage auf Nichtigerklärung ist aufgrund der erga-omnes-Wirkung grundsätzlich ein Aufschlag von 50 % angemessen.3)
Die Bewertbarkeit der Sache unterliegt einer Untergrenze von 250.000 , da Regel 370.6 EPGVO und Regel 152.3 EPGVO unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses des Einheitspatentgerichts [→ Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten] als niedrigste Schwelle einen Verfahrenswert von 250.000 vorsehen; eine niedrigere Bewertung kommt daher nicht in Betracht.4)
Das Kriterium, ob eine Wertbestimmung im Hinblick auf die möglichen erstattungsfähigen Kosten nach Regel 152.3 EPGVO ausreichend ist, ist bei der Bewertung der Sache kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt.5)
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht die in der Klageschrift angegebene Streitwertangabe nach oben korrigieren, wenn sie im Hinblick auf die geltend gemachten Territorien untersetzt erscheint.6)
Vielmehr erweitert eine FRAND-Widerklage – jedenfalls soweit sie sich nicht auf eine Lizenz für lediglich das Klagepatent beschränkt – den Streitgegenstand und damit den Streitwert des Gerichtsverfahrens über die Verletzungsklage hinaus.7)
Jedenfalls erhöht eine zusätzliche Klage oder Widerklage in einem anhängigen Verfahren den Streitwert dieses Verfahrens.8)
Die Berücksichtigung des begehrten Lizenzumfangs und der unterschiedlichen Lizenzvorstellungen der Parteien steht nicht im Widerspruch zu einer Bewertung, die so einfach wie praktisch möglich ist.9)
Der Streitwert lässt sich regelmäßig ohne Schwierigkeiten aus den unterschiedlichen Lizenzgebühren ableiten, die die Parteien als FRAND erachten.10)
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
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