Regel 152.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt es der Partei, eine Berechnung des Streitwertes vorzunehmen, um die anwendbare Obergrenze für erstattungsfähige Kosten zu berechnen.
Im Falle der Einreichung einer Klage, einer Widerklage, eines Antrags, eines Ersuchens oder einer Berufung, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei in ihrem ersten Schriftsatz eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, damit die anwendbare Obergrenze berechnet werden kann. Die andere Partei ist anzuhören. Regel 370.6 gilt entsprechend.
Der Streitwert ist pro Verfahrensgegenstand gesondert zu bestimmen. Ein konsolidierter Streitwert, der mehrere Verfahren zusammenfasst, kann für die Bestimmung der Obergrenze nicht herangezogen werden, wenn kein Kostenerstattungsanspruch für alle Verfahrensbestandteile besteht.1)
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
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