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upc:behandlung_der_abwesenden_partei

Behandlung der abwesenden Partei

Regel 116.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Behandlung einer in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Partei.

Regel 116.3 EPGVO

Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.

Ist eine Partei bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vertreten, kann das Gericht gemäß Regel 116.2, 116.3 und 240 EPGVO die Partei so behandeln, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen, und auf dieser Grundlage die Entscheidung erlassen.1)

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 18. Juni 2026 – UPC_CoA_907/2025, Rn. 15
upc/behandlung_der_abwesenden_partei.txt · Zuletzt geändert: von mfreund