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upc:befugnisse_des_gerichts_in_bezug_auf_entscheidungen_des_europaeischen_patentamts

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Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts

Artikel 66 (1) EPGÜ

Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i kann das Gericht alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen wurden, einschließlich der Berichtigung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.

Artikel 66 (2) EPGÜ

Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.

siehe auch

upc/befugnisse_des_gerichts_in_bezug_auf_entscheidungen_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1