Kapitel IV des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) [→ Befugnisse des Gerichts] behandelt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts. Das Gericht hat weitreichende Vollmachten, um Beweisvorlagen und Beweissicherungsmaßnahmen anzuordnen, einschließlich der Inspektion von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Beweismitteln. Es kann Vermögensarreste verhängen und einstweilige Verfügungen erlassen, um Patentverletzungen zu verhindern oder zu stoppen. Bei Feststellung einer Patentverletzung kann das Gericht endgültige Verfügungen aussprechen, die den Rückruf oder die Vernichtung von verletzenden Produkten umfassen. Darüber hinaus kann das Gericht die Gültigkeit von Patenten überprüfen und Nichtigkeitsklagen behandeln. Zudem ist es befugt, Schadenersatz zuzusprechen und Rechtsverletzer zu zwingen, Auskunft über Vertriebswege und beteiligte Dritte zu erteilen.
Regel 9 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.
Regel 9.1 EPGVO → Anordnung prozessualer Maßnahmen
Erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten.
Regel 9.2 EPGVO → Unberücksichtigte Verfahrensschritte bei Fristüberschreitung
Regelt, dass das Gericht Verfahrensschritte unberücksichtigt lassen kann, wenn Fristen nicht eingehalten werden.
Regel 9.3 EPGVO → Verlängerung und Verkürzung von Fristen
Erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen.
Regel 9.4 EPGVO → Nicht verlängerbare Fristen
Bestimmt, welche Fristen vom Gericht nicht verlängert werden dürfen.
Das Einheitspatentgericht hat eine diskretionäre Befugnis, das Verfahren auszusetzen oder die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung infolge der Einreichung eines Vorab-Einwands zu verlängern [Regel 295 EPGVO, Regel 9 EPGVO].1)
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung hat das Gericht die im EPGÜ und in der EPGVO festgelegten Grundsätze, einschließlich ihrer Präambel, sowie die Sachlage des jeweiligen Falles zu berücksichtigen.2)
Soweit Schriftsätze an alle Beklagten gerichtet sind, sind diejenigen Passagen hervorzuheben, die sich nicht an sämtliche Beklagte richten, damit eine klare Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Beklagten möglich ist.3))
Stellt das Gericht nach den bisherigen Schriftsätzen fest, dass offene Fragen bestehen, kann es im schriftlichen Verfahren zusätzliche Darlegungen und die Vorlage von Dokumenten anordnen.4)
EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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