Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Regel 116.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Versäumnisentscheidung bei Abwesenheit einer Partei.
Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 [→ Vesäumnisentscheidung] eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.
Auch wenn Regel 116 Absätze 1–4 bestimmte Konsequenzen bei Abwesenheit in der Verhandlung beschreiben (z. B. Entscheidung nur auf Basis der Schriftsätze), kann das Gericht trotzdem zusätzlich eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 [Regel 355 → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)] erlassen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Versäumnisentscheidung kann auch dann ergehen, wenn formell eine Erwiderung eingereicht wurde, aber diese nicht von einer ordnungsgemäß bevollmächtigten und zugelassenen Person stammt. Das Gericht betrachtet die Situation also so, als ob keine gültige Erwiderung vorliegt – mit der Folge, dass es eine Entscheidung im Versäumnisverfahren treffen kann.1)
Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.
Regel 355 → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag eine Versäumnisentscheidung gegen eine Partei zu erlassen, wenn diese eine Handlung innerhalb der festgesetzten Frist versäumt oder nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.
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