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upc:bedingungslose_beschraenkung_eines_klageanspruchs

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Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs

Regel 263.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Eine Änderung des Anspruchs kann in einem anderen als dem bereits vorgeschlagenen Anspruch bestehen, ebenso wie in der Erweiterung oder Reduzierung desselben Anspruchs in qualitativen oder quantitativen Begriffen. In diesem Zusammenhang sollte die Reduzierung der in einer Verletzungsklage geforderten Schäden, wie vom Antragsteller beantragt, als Änderung des Anspruchs, genauer gesagt als Begrenzung des Anspruchs, angesehen werden und muss vom Gericht gewährt werden, gemäß Regel 263 (3), da sie mit ordnungsgemäßer Erklärung und bedingungslos eingereicht wird.1)

Ein bedingungsloser Antrag, die Höhe der geforderten Schadensersatzsumme zu reduzieren, ist als bedingungsloser Antrag gemäß R 263.3 EPGVO zu betrachten.2)

Regel 263, Absatz 3, EPGVO gilt sowohl in Fällen, in denen a) der Kläger den geltend gemachten Anspruch einschränkt, zum Beispiel durch Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs (z.B. Unterlassungsanspruch oder Schadensersatz); als auch b) der Kläger den Streitgegenstand einschränkt, zum Beispiel nachdem er das Verfahren zum Schutz mehrerer Patente begonnen hat und dann eines von ihnen aufgibt.3)

Ein bedingungsloses Ersuchen, einen ursprünglich nach Artikel 25(a) EPGÜ als Verletzer in Anspruch genommenen Beklagten nur noch als Mittelsperson gemäß Artikel 62(1) EPGÜ zu behandeln, deren Dienste von anderen Beklagten zur Verletzung des Patents genutzt werden, beschränkt den Umfang der ursprünglichen Ansprüche im Sinne von Regel 263.3 EPGVO.4)

Nach Regel 263.3 EPGVO wird einem Antrag, einen Anspruch im Verfahren zu beschränken, immer stattgegeben; ein neuer Hauptanspruch ist in diesem Sinne beschränkt, wenn dem Anspruchstext zusätzliche Merkmale hinzugefügt werden, während ein neuer Hilfsanspruch, der dem früheren Hauptanspruch entspricht, keine Änderung bewirkt, so dass dem Antrag insgesamt stattzugeben ist.5)

Der Beklagte hat das Recht, eine Widerklage auf Widerruf jederzeit während der mündlichen Verhandlung in eine von einer innerprozessualen Bedingung abhängige Widerklage umzuwandeln; eine solche Umstellung stellt eine Beschränkung des Klageantrags im Sinne von Regel 263.3 EPGVO dar.6)

Die Beschränkung einer Widerklage auf Widerruf durch die Bedingung einer Feststellung der Patentverletzung ist zulässig.7)

Auch wenn Regel 263.3 EPGVO nicht unmittelbar anwendbar ist, da nicht die einzelnen Anträge, sondern die gesamte Widerklage durch die Bedingung beschränkt wird, entspricht die in Regel 263.3 EPGVO angelegte Interessenabwägung derjenigen bei der Bedingung einer Widerklage auf Widerruf, sodass mangels spezieller Verfahrensregel Regel 263.3 EPGVO analog anzuwenden ist und einem unbedingt gestellten Antrag, die Widerklage von der Feststellung einer Verletzung abhängig zu machen, stattzugeben ist.8)

Im Fall einer Berufung des Verletzungsklägers kann der Widerkläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung, über die Widerklage auf Widerruf nicht zu entscheiden, Berufung einlegen; auch wenn bei einer Feststellung der Nichtverletzung eine Entscheidung, über die Widerklage nicht zu entscheiden, dem Antrag des Widerklägers entspricht, ist der (bedingte) Widerkläger gleichwohl als im Rechtssinne beschwert und damit berufungsbefugt anzusehen, da bei einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz durch das Berufungsgericht und einer Feststellung der Verletzung die Bedingung erfüllt wäre und die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Bedingung nicht erfüllt sei, aufgehoben werden müsste.9)

In der Berufung bleibt die Widerklage auf Widerruf grundsätzlich an die innerprozessuale Bedingung geknüpft, sofern der Widerkläger nicht beantragt, die Bedingung aufzuheben und seinen Antrag unbedingt weiterzuverfolgen; ein solcher Antrag ist als Klageänderung anzusehen und unterliegt der Zulassung nach Regel 263 EPGVO in analoger Anwendung und Regel 222.2 EPGVO.10)

Die Beklagten werden durch die Erteilung einer vorbehaltlosen Einschränkung der Ansprüche im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht unangemessen benachteiligt. Die geänderte Fassung des Anspruchs fügt dem Anspruch ein Merkmal hinzu, das zuvor nur alternativ behauptet wurde. Dies engt den Anwendungsbereich einer möglichen einstweiligen Verfügung und weiterer vorläufiger Maßnahmen ein. Ausführungen, die zwar alle anderen Merkmale erfüllen, nicht aber das nun hinzugefügte Merkmal, sind nicht mehr von einer möglichen einstweiligen Verfügung erfasst. Insoweit ist die beabsichtigte Einschränkung sogar zugunsten der Beklagten.11)

Schließlich wird der Antragsteller keinen Patentanspruch ändern, indem er das Merkmal zu seinem Anspruch hinzufügt. Vielmehr fügt der Antragsteller seinem Anspruch ein zusätzliches Merkmal hinzu, das die Grundlage für die beantragte einstweilige Verfügung und andere vorläufige Maßnahmen bildet. Mit anderen Worten, der Antragsteller schränkt den Anwendungsbereich der beantragten einstweiligen Verfügung und anderer vorläufiger Maßnahmen ein. Es handelt sich daher nicht um eine Änderung im Sinne von R. 30 EPGVO oder R. 50.2 EPGVO.12)

R. 263.3 EPGVO ist nicht auf Verfahren in der Hauptsache beschränkt. Diese Regel gilt auch für einstweilige Verfügungen. Dies wird nicht dadurch widerlegt, dass diese Regel teilweise auf eine Klage (action) Bezug nimmt. Einerseits ist die Sprachverwendung in dieser Regel nicht einheitlich und manchmal weiter gefasst. Andererseits ist R. 263 EPGVO in Teil 5 Allgemeine Bestimmungen im Kapitel 1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen der Verfahrensordnung enthalten. Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen gelten daher nicht nur für Hauptverfahren, sondern auch für einstweilige Verfügungen. Ein Antrag nach R. 263 EPGVO kann daher auch gestellt werden, wenn es sich nur mitz um einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen handelt.13)

Ein Antrag auf Beschränkung der Klage, bei dem Teile des Streitgegenstands fortbestehen, kann nicht als Rücknahme der Klage im Sinne von Regel 265 EPGVO angesehen werden; Regel 265 EPGVO findet keine Anwendung, wenn eine Klage lediglich beschränkt, aber nicht insgesamt zurückgenommen wird.14)

Regel 263.3 EPGVO ist nicht so ausgestaltet, dass die Beschränkung einer Klage, selbst wenn dies Auswirkungen auf die Stellung eines oder mehrerer Beklagter hat, gegen die keine Vorwürfe mehr erhoben werden, automatisch die Anwendung von Regel 265 EPGVO zur Folge hätte; die Anwendung von Regel 265 EPGVO erfordert vielmehr als verfahrensrechtlichen Schritt einen förmlichen Antrag.15)

Jeder Kläger ist nach Regel 263 EPGVO berechtigt, den territorialen Umfang seiner Anträge zu bestimmen und diesen gegebenenfalls zu ändern oder zu modifizieren, unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen.16)

Eine Änderung des territorialen Umfangs der Klageanträge, bei der andere Anträge aufrechterhalten bleiben, stellt eine territoriale Beschränkung dar und keine Rücknahme der Klage im Sinne von Regel 265 EPGVO.17)

Werden territoriale Beschränkungen nach Regel 263.3 EPGVO vorbehaltlos beantragt, sind sie unabhängig von den in Regel 263.2 EPGVO genannten Zulassungsvoraussetzungen zu gewähren; die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Verteidigung werde dadurch unangemessen behindert.18)

Territoriale Beschränkungen von Klageanträgen stellen weder eine Umformulierung der Klageanträge noch eine unzulässige Umgehung eines geltend gemachten Vorbenutzungsrechts dar; ein behauptetes Recht aus Vorbenutzung ist vielmehr nach der Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem es geltend gemacht wird.19)

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CoA_826/2024
3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 7. April 2025 – UPC_CFI_472/2024
4)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. vom 23. August 2024 – UPC_CFI_317/2024
5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 6. September 2024 – UPC_CFI_15/2023
6)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 16. Juni 2026 – UPC_CFI_301/2025, UPC_CFI_713/2025 – Orange SA ./. HMD Global Oy
7) , 8) , 9) , 10)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2026 – UPC_CoA_40/2026 – Emboline/AorticLab
11) , 12) , 13)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 26. Juli 2024 – UPC_CFI_347/2024
14) , 15)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Ord. v. 4. Juni 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026
16) , 17) , 18) , 19)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 15. Juli 2026 – UPC_CFI_1963/2025
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