Regel 118.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit bedingter Entscheidungen durch die Lokal- oder Regionalkammer.
Ist während eines Verletzungsverfahrens vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Klage auf Nichtigerklärung zwischen denselben Parteien vor der Zentralkammer anhängig, oder ist ein Einspruch vor dem Europäischen Patentamt anhängig, kann die Lokal- oder Regionalkammer
(a) ihre Entscheidung in der Sache über die Verletzungsklage, einschließlich der darin enthaltenen Anordnungen, gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens unter der Bedingung, dass das Patent mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder der Endentscheidung des Europäischen Patentamts nicht für ganz oder teilweise nichtig erklärt wird, oder unter einer anderen Klausel oder Bedingung treffen oder
(b) das Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Entscheidung des Europäischen Patentamts aussetzen; sie muss das Verletzungsverfahren aussetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Endentscheidung des Europäischen Patentamts – falls die Entscheidung des Europäischen Patentamts kurzfristig zu erwarten ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit aus irgendeinem Grund für nichtig erklärt werden.
In Situationen, in denen die Gültigkeit des Patents Gegenstand von Berufungen ist, verfügt die Lokal- oder Regionalkammer über verschiedene Mittel, um das Risiko der Erteilung einer einstweiligen Verfügung oder den durch eine solche Verfügung verursachten Schaden zu mildern. Sie kann insbesondere das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren aussetzen oder ihre Entscheidung unter die aufschiebende Bedingung stellen, dass das Patent nicht durch eine endgültige Entscheidung in den Widerrufsverfahren für ungültig erklärt wird (R. 118.2 EPGVO).1)
Einer unzumutbaren Härte, die sich aus der Fortführung des Verletzungsverfahrens bei zugleich anhängiger Nichtigkeitsklage ergeben kann, kann das Gericht durch Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach R. 118.2(b) EPGVO oder durch eine bedingte Entscheidung nach R. 118.2(a) EPGVO begegnen, jedoch erst, nachdem der Patentinhaber im normalen Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens Gelegenheit hatte, zur Nichtigkeitsklage Stellung zu nehmen.2)
Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.
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