Regel 336 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben.
Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.
Empfehlungen des Gerichts zur Eingrenzung oder Strukturierung der zu erörternden Fragen nehmen den Parteien nicht die Möglichkeit, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit auch solche Punkte anzusprechen, die vom Gericht nicht ausdrücklich aufgeworfen wurden.1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.
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