Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Regel 12 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.
Regel 12.2 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung in der Klageerwiderung
Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen kann.
Regel 12.3 EPGVO → Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze.
Regel 12.4 EPGVO → Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents
Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze.
Regel 12.5 EPGVO → Weitere Schriftsätze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.
Regel 12 EPGVO etabliert als Rahmen für das schriftliche Verfahren einen Austausch von zwei obligatorischen Schriftsätzen und zwei optionalen Schriftsätzen. Dieser Rahmen zielt darauf ab, dem Gericht zu ermöglichen, das Verfahren effizient durchzuführen (Präambel Erwägungsgrund 4). Auf der anderen Seite muss das Gericht das Verfahren auf der Grundlage von Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Gerechtigkeit unter Berücksichtigung der legitimen Interessen aller Parteien führen (Präambel Erwägungsgründe 3 und 5).1)
Aus Regel 12 EPGVO ergibt sich, dass das schriftliche Verfahren in mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsabläufe gegliedert ist: einen ersten Arbeitsablauf zur Behandlung der Verletzungsklage mit einer Abfolge von vier Schriftsätzen, einen zweiten Arbeitsablauf zu Fragen der Gültigkeit des Patents für den Fall einer Widerklage auf Nichtigerklärung und einen dritten Arbeitsablauf zur Behandlung eines Antrags auf Änderung des Patents. Zur Sicherstellung einer möglichst effizienten und wirtschaftlichen Verfahrensweise werden diese Arbeitsabläufe gemäß Präambel.4 EPGVO mit strengen Fristen versehen.2)
Nach Regel 9.1 EPGVO [→ Anordnung prozessualer Maßnahmen] kann das Einheitliche Patentgericht auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen prozessuale Maßnahmen, einschließlich der Zulassung zusätzlicher Schriftsätze außerhalb der regulären Schriftsatzfolge [Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage), Regel 43 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)], anordnen; die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßigen Ermessen des Gerichts und erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb das betreffende Vorbringen nicht bereits im regulären Verfahrensgang eingebracht werden konnte [→ verspätetes Vorbringen]. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die Gründe für eine Zulassung darzulegen.3)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.
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