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upc:austausch_von_schriftsaetzen_verletzungsklage

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Austausch von Schriftse4tzen (Verletzungsklage)

Regel 12 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.

Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kle4ger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.

Regel 12.2 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerkle4rung in der Klageerwiderung
Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerkle4rung umfassen kann.

Regel 12.3 EPGVO → Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kle4ger und den Inhaber sowie die mf6glichen weiteren Schriftse4tze.

Regel 12.4 EPGVO → Erwiderung auf den Antrag auf c4nderung des Patents
Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf c4nderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftse4tze.

Regel 12.5 EPGVO → Weitere Schriftse4tze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftse4tze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.

Regel 12 EPGVO etabliert als Rahmen ffcr das schriftliche Verfahren einen Austausch von zwei obligatorischen Schriftse4tzen und zwei optionalen Schriftse4tzen. Dieser Rahmen zielt darauf ab, dem Gericht zu ermf6glichen, das Verfahren effizient durchzuffchren (Pre4ambel Erwe4gungsgrund 4). Auf der anderen Seite muss das Gericht das Verfahren auf der Grundlage von Verhe4ltnisme4dfigkeit, Flexibilite4t, Fairness und Gerechtigkeit unter Berfccksichtigung der legitimen Interessen aller Parteien ffchren (Pre4ambel Erwe4gungsgrfcnde 3 und 5).1)

Aus Regel 12 EPGVO ergibt sich, dass das schriftliche Verfahren in mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsable4ufe gegliedert ist: einen ersten Arbeitsablauf zur Behandlung der Verletzungsklage mit einer Abfolge von vier Schriftse4tzen, einen zweiten Arbeitsablauf zu Fragen der Gfcltigkeit des Patents ffcr den Fall einer Widerklage auf Nichtigerkle4rung und einen dritten Arbeitsablauf zur Behandlung eines Antrags auf c4nderung des Patents. Zur Sicherstellung einer mf6glichst effizienten und wirtschaftlichen Verfahrensweise werden diese Arbeitsable4ufe geme4df Pre4ambel.4 EPGVO mit strengen Fristen versehen.2)

Nach Regel 9.1 EPGVO [→ Anordnung prozessualer Madfnahmen] kann das Einheitliche Patentgericht auf begrfcndeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen prozessuale Madfnahmen, einschliedflich der Zulassung zuse4tzlicher Schriftse4tze audferhalb der regule4ren Schriftsatzfolge [Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftse4tzen (Verletzungsklage), Regel 43 → Austausch von Schriftse4tzen (Klage auf Nichtigerkle4rung)], anordnen; die Entscheidung hierfcber steht im pflichtgeme4dfigen Ermessen des Gerichts und erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb das betreffende Vorbringen nicht bereits im regule4ren Verfahrensgang eingebracht werden konnte [→ verspe4tetes Vorbringen]. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die Grfcnde ffcr eine Zulassung darzulegen.3)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschliedflich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerkle4rung und der Erwiderung auf die Widerklage.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 1. April 2025 e28093 UPC_CFI_132/2025
2)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 21. August 2024 e28093 UPC_CFI_358/2023
3)
vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 16. April 2025 e28093 UPC_CFI_471/2023
upc/austausch_von_schriftsaetzen_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1