Regel 12 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kl e4ger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.
Regel 12.2 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerkl e4rung in der Klageerwiderung
Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerkl e4rung umfassen kann.
Regel 12.3 EPGVO → Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kl e4ger und den Inhaber sowie die m f6glichen weiteren Schrifts e4tze.
Regel 12.4 EPGVO → Erwiderung auf den Antrag auf c4nderung des Patents
Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf c4nderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schrifts e4tze.
Regel 12.5 EPGVO → Weitere Schrifts e4tze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schrifts e4tze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.
Regel 12 EPGVO etabliert als Rahmen f fcr das schriftliche Verfahren einen Austausch von zwei obligatorischen Schrifts e4tzen und zwei optionalen Schrifts e4tzen. Dieser Rahmen zielt darauf ab, dem Gericht zu erm f6glichen, das Verfahren effizient durchzuf fchren (Pr e4ambel Erw e4gungsgrund 4). Auf der anderen Seite muss das Gericht das Verfahren auf der Grundlage von Verh e4ltnism e4 dfigkeit, Flexibilit e4t, Fairness und Gerechtigkeit unter Ber fccksichtigung der legitimen Interessen aller Parteien f fchren (Pr e4ambel Erw e4gungsgr fcnde 3 und 5).1)
Aus Regel 12 EPGVO ergibt sich, dass das schriftliche Verfahren in mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsabl e4ufe gegliedert ist: einen ersten Arbeitsablauf zur Behandlung der Verletzungsklage mit einer Abfolge von vier Schrifts e4tzen, einen zweiten Arbeitsablauf zu Fragen der G fcltigkeit des Patents f fcr den Fall einer Widerklage auf Nichtigerkl e4rung und einen dritten Arbeitsablauf zur Behandlung eines Antrags auf c4nderung des Patents. Zur Sicherstellung einer m f6glichst effizienten und wirtschaftlichen Verfahrensweise werden diese Arbeitsabl e4ufe gem e4 df Pr e4ambel.4 EPGVO mit strengen Fristen versehen.2)
Nach Regel 9.1 EPGVO [→ Anordnung prozessualer Ma dfnahmen] kann das Einheitliche Patentgericht auf begr fcndeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen prozessuale Ma dfnahmen, einschlie dflich der Zulassung zus e4tzlicher Schrifts e4tze au dferhalb der regul e4ren Schriftsatzfolge [Regel 12 EPGVO → Austausch von Schrifts e4tzen (Verletzungsklage), Regel 43 → Austausch von Schrifts e4tzen (Klage auf Nichtigerkl e4rung)], anordnen; die Entscheidung hier fcber steht im pflichtgem e4 dfigen Ermessen des Gerichts und erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb das betreffende Vorbringen nicht bereits im regul e4ren Verfahrensgang eingebracht werden konnte [→ versp e4tetes Vorbringen]. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die Gr fcnde f fcr eine Zulassung darzulegen.3)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschlie dflich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerkl e4rung und der Erwiderung auf die Widerklage.
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