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upc:austausch_von_schriftsaetzen_klage_auf_nichtigerklaerung

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Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)

Regel 43 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Austausch von Schriftsätzen im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung.

Regel 43.1 EPGVO → Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik.

Regel 43.2 EPGVO → Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen.

Regel 43.3 EPGVO → Verfahren nach einem Antrag auf Änderung des Patents
Regelt den Ablauf, wenn ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt wird, einschließlich der Einreichung von Erwiderung, Replik und Duplik.

Regel 43.4 EPGVO → Verletzungswiderklage
Beschreibt den Ablauf, wenn eine Verletzungswiderklage eingereicht wird, einschließlich der Einreichung von Erwiderung, Replik und Duplik.

Regel 43.5 EPGVO → Anwendung von Regel 12.5
Bestimmt, dass Regel 12.5 auf das Verfahren Anwendung findet.

Für eine Nichtigkeitsklage sieht die EPGVO ein schriftliches Verfahren vor, das aus der Einreichung der Nichtigkeitsklage, der Klageerwiderung sowie optional aus einer Replik und einer Duplik besteht (Regel 43 EPGVO); bei einem Antrag auf Patentänderung sind höchstens zwei Schriftsatzrunden nach Regel 55 in Verbindung mit Regel 32 EPGVO zulässig; ferner haben die Parteien gemäß Ziffer 7 der Präambel EPGVO ihren vollständigen Vortrag so früh wie möglich vorzulegen, um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, während das Gericht nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien vorzugehen hat (Präambel Erwägungsgründe 3, 4 und 5 EPGVO). Entsprechend dem regulären Zeitplan nach der EPGVO hat in einem Nichtigkeitsverfahren die Beklagte in der Duplik das letzte Wort, während die Klägerin etwaige relevante Punkte anschließend in der mündlichen Verhandlung aufgreifen kann.1)

Nach Regel 9.1 EPGVO [→ Anordnung prozessualer Maßnahmen] kann das Einheitliche Patentgericht auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen prozessuale Maßnahmen, einschließlich der Zulassung zusätzlicher Schriftsätze außerhalb der regulären Schriftsatzfolge [Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage), Regel 43 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)], anordnen; die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb das betreffende Vorbringen nicht bereits im regulären Verfahrensgang eingebracht werden konnte [→ verspätetes Vorbringen]. Dabei obliegt es dem Antragsteller, die Gründe für eine Zulassung darzulegen.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 04. August 2025 – UPC_CFI_829/2024 – UPM-Kymmene Oyj
2)
vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 16. April 2025 – UPC_CFI_471/2023
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