Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:aussetzung_des_verfahrens

finanzcheck24.de

Aussetzung Des Verfahrens (EPGVO)

Dieses Kapitel behandelt die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht. Es werden die Bedingungen und Gründe für die Aussetzung des Verfahrens beschrieben, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei, der Einlegung einer Berufung und der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Zudem werden die Dauer und die Wirkung der Aussetzung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens festgelegt.

Regel 295 → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

Regel 296 → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.

Regel 297 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, das Verfahren durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien wieder aufzunehmen.

Regel 298 → Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

upc/aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund