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upc:aussetzung_aufgrund_eines_anhaengigen_einspruchsverfahrens

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Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens

Regel 295 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens, wenn eine Klage auf ein Patent bezogen ist, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens ist.

Regel 295 (a) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist.

Ein Verfahren kann im Einverständnis der Parteien auf Antrag einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Aussetzung zur Verfahrensökonomie beiträgt und keine der Parteien dadurch in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wird.1)

<note warning> Regel 295 (a) behandelt den Einspruch nach Artikel 99 EPÜ, nicht den Einspruch nach Regel 19 EPVO.

Weder die Tatsache, dass ein Einspruch nach Regel 19 EPGVO [→ Einspruch] erhoben wurde, noch die Erfolgsaussicht der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs sind relevante Faktoren für die Entscheidung, ob das Verfahren ausgesetzt werden soll. Der Einspruch und seine Beschwerde ändern den Zeitrahmen, wie er durch das EPGÜ und die Verfahrensordnung vorgesehen ist, nicht. Das Fristenregime der Verfahrensordnung wurde auch mit Blick auf Parteien, die mit Vorläufigen Einwänden zu tun haben, eingerichtet. Würde die Erhebung eines Vorläufigen Einwands ausreichen, um das Verfahren auszusetzen, hätte eine Partei, die einen Vorläufigen Einwands erhebt, es in der Hand, den engen Zeitrahmen, wie er durch das EPGÜ vorgesehen ist, zu beeinflussen und zu ändern.2) </norm>

Artikel 33(10) EPGÜ [→ Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt] sieht vor, dass das Gericht seine Verfahren aussetzen kann, wenn eine kurzfristige Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Diese Bestimmung wurde sowohl in Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen], die sich auf Regel 118 EPGVO [→ Entscheidung in der Sache] bezieht, als auch in Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens] umgesetzt. Regel 118 EPGVO enthält Bestimmungen zu Entscheidungen über die Sache selbst. Regel 118.2(b) EPGVO [→ Bedingte Entscheidungen] und Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen] sind daher anwendbar, wenn der Fall entscheidungsreif ist. Vor diesem Stadium richten sich Anordnungen bezüglich der Aussetzung von Verfahren, solange Einspruchsverfahren anhängig sind, nach Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens].3)

Gemäß Artikel 33(10) EPGÜ [→ Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt] und Regel 295(a) EPGVO kann das Gericht Verfahren aussetzen, die sich auf ein Patent beziehen, das auch Gegenstand von Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist, wenn eine kurzfristige Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Diese Bestimmungen erfordern nicht, dass eine endgültige Entscheidung des Europäischen Patentamts kurzfristig zu erwarten ist. Das Gericht kann Verfahren gemäß Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ihre Entscheidung kurzfristig trifft, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass eine solche Entscheidung angefochten wird.4)

Die Begriffe „kurzfristige Entscheidung“ und „kurzfristig“ in diesen Bestimmungen müssen unter anderem im Lichte der relevanten Umstände des Falles interpretiert werden, wie zum Beispiel dem Stand der Einspruchsverfahren und dem Stand der Nichtigkeitsverfahren.5)

Eine Aussetzung gemäß Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO ist eines der Mittel, das dem Gericht zur Verfügung steht, um mit parallelen Verletzungs- und Einspruchsverfahren umzugehen. Insbesondere soll dadurch verhindert werden, dass Konflikte zwischen seinen Entscheidungen in Verletzungsverfahren und den vom Europäischen Patentamt in Einspruchsverfahren erlassenen Entscheidungen entstehen. Im Gegensatz zu Entscheidungen in parallelen Widerrufsverfahren und Einspruchsverfahren, die nicht unvereinbar sind6), können Entscheidungen in parallelen Verletzungs- und Einspruchsverfahren in Konflikt geraten. Solche Konflikte können insbesondere auftreten, wenn das Europäische Patentamt ein Patent im Rahmen eines Einspruchsverfahrens widerruft, das die Grundlage für eine Anordnung des Gerichts in Verletzungsverfahren bildete. Solche Konflikte sollten grundsätzlich vermieden werden, auch wenn die Entscheidung des Europäischen Patentamts anfechtbar ist und ihre Wirkung bis zur Berufung ausgesetzt ist. Eine Aussetzung von Verletzungsverfahren gemäß Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO kann dazu genutzt werden, diesen Zweck zu erreichen.7)

Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsverfahren vor dem Gericht ein Patent betrifft, das auch Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt ist, reicht nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grundsatz zu rechtfertigen, dass das Gericht das Verfahren nicht aussetzt. Das Europäische Patentübereinkommen und das EPGÜ erlauben es Dritten, die Gültigkeit eines Patents sowohl in Einspruchs- als auch in Widerrufsverfahren anzufechten und Widerrufsverfahren einzuleiten, während Einspruchsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent anhängig sind.8)

Das Prinzip der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen erfordert nicht, dass das Gericht Widerrufsverfahren stets aussetzt, solange Einspruchsverfahren anhängig sind. Entscheidungen, in denen das Gericht und das Europäische Patentamt zu unterschiedlichen Ergebnissen über den Widerruf eines europäischen Patents gelangen, sind nicht unvereinbar; wird das Patent von einem Organ aufrechterhalten und vom anderen widerrufen, ist die zuletzt getroffene Entscheidung maßgeblich. Die Interessen der Harmonisierung von Entscheidungen über die Gültigkeit eines europäischen Patents können dadurch gewahrt werden, dass das Organ, das zuletzt entscheidet, die Entscheidung des Organs, das zuerst entscheidet, in seine Beurteilung einbezieht, sodass die Interessen der Harmonisierung im Allgemeinen keinen Aufschub der Entscheidung durch das Gericht erfordern, wenn zu erwarten ist, dass das Gericht zuerst entscheidet.9)

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Verfahren auszusetzen, wenn eine endgültige oder nicht endgültige rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO sehen vor, dass das Gericht dies „kann“. Das Wort „kann“ bedeutet, dass das Gericht ein Ermessen hat. Ob eine Aussetzung gewährt wird, hängt von der Interessenabwägung der Parteien und den spezifischen Umständen des Falls ab, wie dem Stand des Einspruchsverfahrens, dem Stand des Verletzungsverfahrens und der Wahrscheinlichkeit, dass das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen wird. In diesem Kontext ist die Tatsache, dass die erwartete Entscheidung des Europäischen Patentamts keine endgültige Entscheidung ist und wahrscheinlich angefochten wird, nur einer von mehreren Faktoren, die berücksichtigt werden können.10)

Das Gericht hat die Befugnis, ein Verfahren auszusetzen, um auf eine relevante Entscheidung des EPA zu warten, vorausgesetzt, eine solche Entscheidung wird schnell erwartet. Es sollte eine konkrete Erwartung (d. h. ein bekanntes Datum in der Zeit) für eine Entscheidung bestehen, deren Datum in naher Zukunft liegen sollte und die klar erwartet wird, vor einer erwarteten Entscheidung des EPG erlassen zu werden. Bei der Ausübung der richterlichen Ermessensentscheidung gemäß Artikel 33(10) EPGÜ in Verbindung mit Regel 295 Unter a EPGVO hat das Gericht die relevanten Fakten und Umstände zu prüfen und die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Wenn die Interessen der Parteien nicht übereinstimmen, hat das Gericht die Interessen gegeneinander abzuwägen, um über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden.11)

Die Begriffe ‚schnelle Entscheidung‘ und ‚schnell‘ in diesen Bestimmungen müssen unter anderem im Lichte der relevanten Umstände des Falls interpretiert werden, wie dem Stand des Einspruchsverfahrens und dem Stand des Widerrufsverfahrens.12)

Gemäß R. 298 EPGVO, zweiter Satz, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren gemäß R. 295(a) aussetzen, bis das Ergebnis der beschleunigten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt feststeht.13)

Die voraussichtliche Entscheidung in den Einspruchsverfahren vor dem EPA führt nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens. Gemäß Artikel 33 (10) EPGÜ kann das Gericht sein Verfahren aussetzen, wenn eine schnelle Entscheidung durch das Europäische Patentamt zu erwarten ist. Artikel 33(10) EPGÜ wird in Regel 295 Buchst. a Verfahrensordnung umgesetzt. Basierend auf den oben genannten Bestimmungen hat das Gericht bei der Aussetzung des Verfahrens („kann aussetzen“) bis zum Ausgang paralleler EPA-Verfahren Ermessensspielraum, wenn eine schnelle Entscheidung erwartet wird.14)

Die Verwendung des Wortes 'schnell' als Adjektiv zu 'Entscheidung' legt nahe, dass es eine konkrete Erwartung (d. h. ein bekanntes Datum in der Zeit) für eine Entscheidung geben sollte, die in naher Zukunft und deutlich vor einer unerwarteten Entscheidung des EPGU erwartet wird.15)

Solange nicht feststeht, ob das Streitpatent verletzt und gültig ist, kann über einen Aussetzungsantrag nach R. 295 EPGVO vor Beendigung der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung getroffen werden, weil erst dann beurteilt werden kann, ob eine FRAND-Verteidigung entscheidungserheblich ist.16)

Bei der Ermessensausübung nach Artikel 33(10) EPGÜ über einen Aussetzungsantrag ist regelmäßig entscheidend, ob das Verfahren bereits verhandlungsreif ist; ist dies der Fall und steht eine vollständige mündliche Verhandlung kurzfristig bevor, ist eine Aussetzung grundsätzlich nicht angezeigt, zumal die begründete Entscheidung des EPA-Einspruchs erst wesentlich später zu erwarten ist.17)

Aus prozessökonomischen Gründen ist es vorzugswürdig, in demselben Verfahren zeitgleich über Verletzung und Gültigkeit des Patents zu entscheiden, sofern beide Streitkomplexe entscheidungsreif sind.18)

Die in Regel 295 EPGVO beschriebenen Situationen ermöglichen dem Gericht, das Verfahren auszusetzen; gemäß Regel 295(g) EPGVO kann das Gericht ein Verfahren in Übereinstimmung mit Regel 118 EPGVO aussetzen. Regel 118 EPGVO trägt die Überschrift Entscheidung in der Sache und ist im Kapitel über das mündliche Verfahren angesiedelt. Während des schriftlichen Verfahrens wird die Möglichkeit der Aussetzung bei einem anhängigen Einspruch vor dem Europäischen Patentamt in erster Linie durch Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO geregelt; nach diesen Bestimmungen kann das Gericht ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Patent, das auch Gegenstand eines Einspruchsverfahrens beim Europäischen Patentamt ist, aussetzen, wenn eine schnelle Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen muss das Gericht das Bestehen der spezielleren Regelungen in Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) EPGVO berücksichtigen sowie das grundlegende Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine faire und öffentliche Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist wahren und sicherstellen, dass die abschließende mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Jahres stattfindet. Aus diesen Gründen wird das Verfahren im Allgemeinen nicht ausgesetzt, wenn nicht zu erwarten ist, dass das Europäische Patentamt rasch eine endgültige Entscheidung trifft; dies gilt auch dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die relevanten Ansprüche des Patents für ungültig erklärt werden.19)

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Regel 295(a) EPGVO ist in der Regel nicht veranlasst, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung bei der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts stattfindet.20)

Regel 295(a) EPGVO, nach der eine Aussetzung mit Blick auf ein paralleles Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt möglich ist, hat den Zweck, parallel vor dem Europäischen Patentamt und dem Einheitlichen Patentgericht laufende Nichtigkeitsverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich aufeinander abzustimmen. Steht eine Entscheidung der Einspruchsabteilung kurz bevor, während eine Entscheidung des Gerichts nicht vor der Entscheidung der Einspruchsabteilung zu erwarten ist, kann das Verfahren vor dem Gericht ausgesetzt werden. Nach Vorliegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung, die durch die Aussetzung abgewartet werden soll, kann dann das Verfahren vor dem Gericht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Einspruchsentscheidung fortgesetzt werden. Setzt das Gericht im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt aus, ergibt dies allerdings nur Sinn, wenn vor dem Europäischen Patentamt gestellte Anträge auch in Verfahren vor dem Gericht Berücksichtigung finden können; andernfalls wäre das Gericht auf die bei ihm bis zur Aussetzung gestellten Hilfsanträge beschränkt und könnte beim Europäischen Patentamt gestellte Hilfsanträge nicht zum Gegenstand des eigenen Verfahrens machen. Das könnte dazu führen, dass das Gericht ein Patent nur deshalb vernichtet, weil Hilfsanträge, aufgrund derer das Patent vor dem Europäischen Patentamt geprüft und gegebenenfalls aufrechterhalten wurde, beim Gericht nicht mehr berücksichtigt werden können. Eben zur Vermeidung einer solchen Konstellation dient Regel 295(a) EPGVO.21)

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Regel 295 EPGVO ist auch nicht zwingend deshalb veranlasst, weil die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Klagepatent zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht und dem vom Gericht anberaumten Verkündungstermin widerrufen hat; nach dem Vorliegen der Begründung der Entscheidung der Einspruchsabteilung ist eine Aussetzung nicht mehr veranlasst, da eine etwaige Entscheidung der Beschwerdekammer nicht kurzfristig zu erwarten ist und eine ordnungsgemäße Rechtspflege im Sinne von Regel 295(m) EPGVO mit Blick auf den Widerruf des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung eine Aussetzung nicht zwingend erfordert.22)

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 17. April 2025 – UPC_CFI_416/2024
2) , 14) , 15)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 25. April 2024 – UPC_CFI_361/2024
3) , 4) , 7) , 10)
Berufungsgericht des Einheitspatentgerichts, Entscheidung vom 21 November 2024, UPC_CoA_511/2024
5)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_5/2025; m.V.a. CoA, Beschluss vom 28. Mai 2024, APL_3507/2024, UPC_CoA_22/2024
6)
Berufungsgericht 28. Mai 2024, APL_3507/2024, UPC_CoA_22/2024, Carrier/BITZER, Absatz 25
8) , 9)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 28. Mai 2024 – UPC_CoA_22/2024
11)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 20. November 2023 – UPC_CFI_80/2023
12)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 28. April 2025 – UPC_CoA_237/2025; m.V.a. CoA, Beschluss vom 28. Mai 2024, APL_3507/2024, UPC_CoA_22/2024, Carrier gegen Bitzer
13)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 28. April 2025 – UPC_CoA_237/2025
16)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 1. August 2025 – UPC_CFI_197/2025
17) , 18)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 5. September 2025 – UPC_CFI_414/2024
19)
EPG, Nordic-Baltic Regional Division, Beschl. vom 20. August 2024 – UPC_CFI_380/2023
20) , 21) , 22)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 2. April 2026 – UPC_CFI_714/2024 und UPC_CFI_155/2025
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