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upc:ausschluss_vom_verfahren

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Ausschluss vom Verfahren

Regel 291 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Ausschluss von Vertretern vom Verfahren.

Regel 291.1 EPGVO → Gründe für den Ausschluss
Beschreibt die Gründe, aus denen ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen werden kann.

Regel 291.2 EPGVO → Verfahrensaussetzung bei Ausschluss
Regelt die Aussetzung des Verfahrens, um der betroffenen Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.

Stellt ein Vertreter die Ausführungen einer gerichtlichen Anordnung falsch dar, kann er unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 6 EPGÜ und Regel 291 EPGVO ermahnt werden, wahrheitsgemäß vorzutragen.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. vom 22. Juli 2025 – UPC_CFI_63/2025
upc/ausschluss_vom_verfahren.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1