Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:ausschliessliche_zustaendigkeit_des_gerichts_fuer_patentklagen

finanzcheck24.de

Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen

Artikel 32 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

Artikel 32 (1) lit. a) EPGÜ → Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen.

Artikel 32 (1) lit. b) EPGÜ → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. c) EPGÜ → Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Zuständigkeit für Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen.

Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ → Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. e) EPGÜ → Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten
Zuständigkeit für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. f) EPGÜ → Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung
Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes einer veröffentlichten Patentanmeldung.

Artikel 32 (1) lit. g) EPGÜ → Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung
Zuständigkeit für Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Patenterteilung oder mit einem Vorbenutzungsrecht.

Artikel 32 (1) lit. h) EPGÜ → Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung
Zuständigkeit für Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Artikel 32 (1) lit. i) EPGÜ → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a (1) [→ Gemeinsame Gerichte als Gerichte eines Mitgliedstaats] und Art. 71a (2) (a) [→ Liste der gemeinsamen Gerichte] der Brüssel Ia-Verordnung. Daher hat das EPG die Gerichtsbarkeit, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats gemäß der Brüssel Ia-Verordnung in einer Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen], Art. 71b (1) [→ Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten] der Brüssel Ia-Verordnung, zuständig wären.1)

Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] soll das EPGÜ in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ [→ Patent] – europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung – die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Das EPG hat die Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen von Patenten, Art. 32 Abs. 1, lit. (a) EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts]. Patent in diesem Sinne ist ein Europäisches Patent oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, Art. 2 lit. (g) EPGÜ [→ Patent].2)

Durch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ [→ Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen] werden die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ Rechtsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses mit Blick auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.3)

Artikel 32(1) EPGÜ gibt dem EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, sofern kein Opt-out gemäß Artikel 83 (3) EPGÜ erklärt wurde.4)

Das Regelungsgefüge des EPGÜ schließt nicht aus, dass dasselbe Patent von unterschiedlichen, auch wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Personen mit verschiedenen Klagearten und auf im Wesentlichen identischen Nichtigkeitsgründen angegriffen wird.5)

Ein Patent wird nur dann nach dem EPÜ erteilt, wenn die Entscheidung zur Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, Art. 97 Abs. 3 EPÜ [→ Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung]. (Nur) ab diesem Datum verleiht ein europäisches Patent dem Patentinhaber ausschließliche Rechte, Art. 64 Abs. 1 des EPÜ [→ Rechte des Patentinhabers].6)

Nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-neu-Verordnung [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] hätten die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats die Zuständigkeit in einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 32(1)(a) EPGÜ gegen eine Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wenn das schädigende Ereignis in diesem Vertragsmitgliedstaat eingetreten ist oder eintreten könnte. Art. 7 Abs. 2 Brüssel I-neu-Verordnung umfasst Sachen, die eine unerlaubte Handlung, eine Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung betreffen. Eine angebliche Patentverletzung stellt eine unerlaubte Handlung, Delikt oder quasi-delikt dar. Somit hat das EPG auch für Ansprüche aufgrund persönlicher (Direktoren-)Haftung in Bezug auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents nach Artikel 32 EPGÜ basierend auf Deliktsrecht oder vergleichbaren Regelungen innerhalb der EPGÜ Rechtsprechung.7)

Der Court of Appeals entschied, dass im Lichte der Rechtsprechung Art. 7(2) in Verbindung mit Art. 71b (1) der Brüssel I-neu-Verordnung so zu interpretieren ist, dass das EPG internationale Zuständigkeit in Bezug auf eine Verletzungsklage hat, wenn das europäische Patent, auf das sich der Kläger beruft, in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung hat und der angebliche Schaden in diesem spezifischen Vertragsmitgliedstaat eintreten könnte. Wenn der Schaden über das Internet verursacht wird, kann die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit entstehen, Produkte zu beziehen und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats zugänglich ist, in dem das europäische Patent Wirkung hat.8)

Die sachliche Zuständigkeit des EPG für den Erlass der einstweiligen Maßnahmen (AASI und AEI) ergibt sich aus Art. 32 (1) EPGÜ.9)

Art. 32(1) EPGÜ, als Bestimmung eines zwischenstaatlich abgeschlossenen internationalen Vertrages, ist gemäß den Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts, die Teil der EU-Rechtsordnung sind, auszulegen.10)

Internationale und örtliche Zuständigkeit bei Konzernverflechtungen

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) besitzt auch dann internationale Zuständigkeit, wenn nicht alle Beklagten ihren Sitz in einem Vertragsmitgliedstaat des EPGÜ haben, sofern geltend gemacht wird, dass das schädigende Ereignis im Gebiet eines Vertragsmitgliedstaats erfolgt ist oder erfolgen könnte.11)

Diese Auslegung stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 der Brüssel Ia-Verordnung [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 71b Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung und Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen].12)

In den Fällen mehrerer Beklagter, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, kann die örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] auch für solche Beklagte begründet werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Lokalkammer-Gerichts sitzen.13) Es genügt, dass eine geschäftliche Beziehung zwischen den Beklagten besteht und sich die Klage auf dieselbe behauptete Patentverletzung bezieht.14) Der Begriff geschäftliche Beziehung ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere konzerninterne wirtschaftliche Verflechtungen.15)

Nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung kann eine Person zusammen mit anderen Beklagten verklagt werden, wenn die Klagen so eng miteinander verbunden sind, dass eine gemeinsame Verhandlung zur Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen geboten erscheint.16)

Zeitliche Zuständigkeit des EPG

Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung der Zuständigkeitsregeln gemäß Art. 32(1) EPGÜ spiegelt den Zweck und das Ziel des Abkommens wider, ein gemeinsames Gericht für die Vertragsmitgliedstaaten zu schaffen, das in deren Rechtssystem integriert ist und dem Gericht die (ausschließliche) Zuständigkeit für die in Art. 32 (1) EPGÜ genannten Klagen und Widerklagen zu übertragen, um die Schwierigkeiten eines fragmentierten Patentmarktes in Europa und die Unterschiede zwischen den nationalen Gerichtssystemen zu vermeiden.17)

In Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen legen diese Ziele und Zwecke des EPGÜ keinerlei zeitliche Begrenzung des Gerichts nahe oder implizieren solche.18)

Art. 3 EPGÜ [→ Geltungsbereich] regelt nicht den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens in Bezug auf Handlungen, die die darin aufgeführten Rechte verletzen. Er lässt daher offen, ob Handlungen, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind, in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.19)

Während der Übergangszeit gemäß Art. 83 EPGÜ, und sofern das Patent nicht gemäß Art. 83(3) EPGÜ von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen wurde, besteht die (ausschließliche) Zuständigkeit des EPGÜ parallel zu einer gleichzeitigen Zuständigkeit der nationalen Gerichte, bei denen eine Klage wegen Patentverletzung weiterhin anhängig gemacht werden kann. Obwohl sie während der Übergangszeit eine gleichzeitige Zuständigkeit vorsieht, bei der der Patentinhaber die Möglichkeit hat, entweder vor dem EPGÜ oder vor einem nationalen Gericht Klage zu erheben, beschränkt sich diese Option auf die Wahl des Gerichtsstandes und führt nicht zu einer teilweisen oder eingeschränkten Zuständigkeit des gewählten Gerichts, weder in Bezug auf den Gegenstand (die Patentverletzung) der Klage noch auf den Zeitraum, für den das gewählte Gericht zuständig ist.(EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 02. Juni 2025 – UPC_CoA_156/2025))

Die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage, einschließlich für Handlungen der Verletzung, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens stattgefunden haben, widerspricht nicht dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung von Verträgen gemäß den Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts und Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, das in Wien am 23. Mai 1969 genehmigt wurde (WÜRV).(EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 02. Juni 2025 – UPC_CoA_156/2025))

Im Falle eines wirksamen Widerrufs von einem effektiven Opt-out ist das EPGÜ zuständig, über die angeblichen Verletzungshandlungen zu entscheiden, die im Zeitraum zwischen dem Datum des Opt-out und dem des Widerrufs erfolgt sind.(EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 02. Juni 2025 – UPC_CoA_156/2025))

Nach Art. 71, 71a und 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. a und Art. 83 Abs. 3 EPGÜ hat das Einheitliche Patentgericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung europäischer Patente, die nicht nach Art. 83 Abs. 3 EPGÜ von seiner Zuständigkeit ausgenommen wurden.20)

Um die Zuständigkeit des Gerichts in einer beim Einheitlichen Patentgericht anhängigen Klage zu begründen, muss der Kläger vortragen, dass eine Verletzung oder eine Verletzungsdrohung eines europäischen Patents besteht, das nicht von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts ausgenommen worden ist.21)

Bejaht das Gericht seine internationale Zuständigkeit für eine Patentverletzungsklage nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung, erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf einen vor Einleitung der Hauptsache gestellten Antrag auf Maßnahmen zur Beweissicherung; die sachliche Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts beruht in einem solchen Fall auf Art. 32 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Art. 60 Abs. 1 EPGÜ, sofern es sich um ein nicht ausgeoptetes europäisches Patent handelt, das im betroffenen Vertragsmitgliedstaat in Kraft ist.22)

siehe auch

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Beschluss vom 03. September 2024, CoA_188/2024
2) , 6)
EPG, Mailänder Zentralkammer, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_476/2024
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
4)
EPG, Entscheidung vom 17. Oktober 2024, 252/2023
5)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 1. September 2025 – UPC_CFI_258/2025, Rn. 27
7) , 8)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024
9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024
10) , 17) , 18) , 19)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 02. Juni 2025 – UPC_CoA_156/2025
11)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 23. Mai 2025 – UPC_CFI_191/2025 & UPC_CFI_192/2025
12) , 13) , 14)
ebd.
15) , 16)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 23. Mai 2025 – UPC_CFI_191/2025 und UPC_CFI_192/2025
20)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Order vom 17. November 2025 – UPC_CFI_858/2025, Rn. 7
21)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Order vom 17. November 2025 – UPC_CFI_858/2025, Rn. 8
22)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 25. September 2025 – UPC_CFI_897/2025
upc/ausschliessliche_zustaendigkeit_des_gerichts_fuer_patentklagen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund