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Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen

Artikel 32 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

Artikel 32 (1) lit. a) EPGÜ → Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen.

Artikel 32 (1) lit. b) EPGÜ → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. c) EPGÜ → Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Zuständigkeit für Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen.

Artikel 32 (1) lit. d) EPGÜ → Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten
Zuständigkeit für Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. e) EPGÜ → Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten
Zuständigkeit für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) lit. f) EPGÜ → Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung
Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes einer veröffentlichten Patentanmeldung.

Artikel 32 (1) lit. g) EPGÜ → Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung
Zuständigkeit für Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Patenterteilung oder mit einem Vorbenutzungsrecht.

Artikel 32 (1) lit. h) EPGÜ → Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung
Zuständigkeit für Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Artikel 32 (1) lit. i) EPGÜ → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a (1) [→ Gemeinsame Gerichte als Gerichte eines Mitgliedstaats] und Art. 71a (2) (a) [→ Liste der gemeinsamen Gerichte] der Brüssel Ia-Verordnung. Daher hat das EPG die Gerichtsbarkeit, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats gemäß der Brüssel Ia-Verordnung in einer Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen], Art. 71b (1) [→ Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten] der Brüssel Ia-Verordnung, zuständig wären.1)

Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] soll das EPGÜ in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ [→ Patent] – europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung – die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Das EPG hat die Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen von Patenten, Art. 32 Abs. 1, lit. (a) EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts]. „Patent“ in diesem Sinne ist ein Europäisches Patent oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, Art. 2 lit. (g) EPGÜ [→ Patent].2)

Durch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ [→ Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen] werden die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ Rechtsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses mit Blick auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.3)

Artikel 32(1) EPGÜ gibt dem EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, sofern kein Opt-out gemäß Artikel 83 (3) EPGÜ erklärt wurde.4)

Ein Patent wird nur dann nach dem EPÜ erteilt, wenn die Entscheidung zur Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, Art. 97 Abs. 3 EPÜ [→ Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung]. (Nur) ab diesem Datum verleiht ein europäisches Patent dem Patentinhaber ausschließliche Rechte, Art. 64 Abs. 1 des EPÜ [→ Rechte des Patentinhabers].5)

Nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-neu-Verordnung [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] hätten die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats die Zuständigkeit in einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 32(1)(a) EPGÜ gegen eine Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wenn das schädigende Ereignis in diesem Vertragsmitgliedstaat eingetreten ist oder eintreten könnte. Art. 7 Abs. 2 Brüssel I-neu-Verordnung umfasst 'Sachen, die eine unerlaubte Handlung, eine Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung betreffen'. Eine angebliche Patentverletzung stellt eine unerlaubte Handlung, Delikt oder quasi-delikt dar. Somit hat das EPG auch für Ansprüche aufgrund persönlicher (Direktoren-)Haftung in Bezug auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents nach Artikel 32 EPGÜ basierend auf Deliktsrecht oder vergleichbaren Regelungen innerhalb der EPGÜ Rechtsprechung.6)

Der Court of Appeals entschied, dass im Lichte der Rechtsprechung Art. 7(2) in Verbindung mit Art. 71b (1) der Brüssel I-neu-Verordnung so zu interpretieren ist, dass das EPG internationale Zuständigkeit in Bezug auf eine Verletzungsklage hat, wenn das europäische Patent, auf das sich der Kläger beruft, in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung hat und der angebliche Schaden in diesem spezifischen Vertragsmitgliedstaat eintreten könnte. Wenn der Schaden über das Internet verursacht wird, kann die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit entstehen, Produkte zu beziehen und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats zugänglich ist, in dem das europäische Patent Wirkung hat.7)

Die sachliche Zuständigkeit des EPG für den Erlass der einstweiligen Maßnahmen (AASI und AEI) ergibt sich aus Art. 32 (1) EPGÜ.8)

siehe auch

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Beschluss vom 03. September 2024, CoA_188/2024
2) , 5)
EPG, Mailänder Zentralkammer, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_476/2024
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
4)
EPG, Entscheidung vom 17. Oktober 2024, 252/2023
6) , 7)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024
8)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024
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