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upc:auskunftsverpflichtung

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Auskunftsverpflichtung

„Auskunftsverpflichtung“ bezeichnet im Kontext des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) die Pflicht einer Partei (in der Regel des Patentverletzers), dem Patentinhaber bestimmte Informationen zu erteilen, damit dieser z. B. den Umfang der Rechtsverletzung feststellen und etwaige Schadensersatzansprüche beziffern kann. Diese Pflicht betrifft insbesondere Angaben über Herkunft, Vertriebswege, Mengen und Preise verletzender Produkte.

Artikel 67 (1) → Anordnung der Auskunftserteilung durch den Verletzer
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Verletzer über Ursprung, Vertriebswege, Mengen, Preise und beteiligte Personen Auskunft erteilt.

Artikel 82 (4) → Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung
Bei Nichtbefolgung einer Anordnung können Zwangsgelder verhängt werden.

R. 191 Satz 1 Alt. 2 EPGVO [→ Anordnung der Auskunftserteilung] – benennt die Auskunftserteilung als mögliche Maßnahme.

R. 118.1 [→ Anordnungen und Maßnahmen] und 118.8 EPGVO [→ Vollstreckbarkeit der Anordnungen] – betreffen den Inhalt und die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen (einschließlich Auskunftsanordnungen).

R. 354 EPGVO [→ Vollstreckung] – behandelt die Voraussetzungen und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer Auskunftsanordnung.

R. 131 [→ Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz] und 141 EPGVO [→ Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher] – betreffen weitergehende Informationsansprüche, wie z. B. die Offenlegung von Geschäftsbüchern; im hier relevanten Fall aber nicht zwingend erforderlich, wenn ein Klageantrag auf Auskunftserteilung gemäß Art. 67 EPGÜ gestellt wurde.

siehe auch

Artikel 67 (1) → Anordnung der Auskunftserteilung durch den Verletzer
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Verletzer über Ursprung, Vertriebswege, Mengen, Preise und beteiligte Personen Auskunft erteilt.

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