Regel 262.7 EPGVO beschreibt, dass der Kanzler alle erforderlichen Schritte zur Ausführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zum Register unternimmt.
Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.
Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.
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