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Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte

EPGÜÜbereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht TEIL I: ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL III: Richter des Gerichts Artikel Art. 19: Schulungsrahmen

Regel 19 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

§Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) Regel
Regel 19 DOEPS

Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift jeder Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts im Zusammenhang mit europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die ihm vom Gericht übersandt wurde, einschließlich der in Regel 1 genannten Entscheidungen in die Akte zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung auf, wo sie im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

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