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upc:aufnahme_in_das_register_berufungsgericht

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Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)

Regel 230 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.

Regel 230.1 → Eintragung und Mitteilung
Beschreibt die Eintragung der Berufung und die Mitteilung an den Berufungskläger.

Regel 230.2 → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Berufung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.

Regel 230.3 → Beschleunigungsanordnung
Erläutert die Entscheidung über eine Beschleunigungsanordnung im Berufungsverfahren.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.

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