Regel 135 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufnahme des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung.
Regel 135.1 EPGVO → Verfahren bei Erfüllung der Anforderungen
Beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.
Regel 135.2 EPGVO → Zuständiger Spruchkörper
Beschreibt die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers für die Festsetzung des Schadenersatzes.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
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