Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:aufnahme_in_das_register_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz_und_zustellung

finanzcheck24.de

Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung

Regel 135 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufnahme des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung.

Regel 135.1 EPGVO → Verfahren bei Erfüllung der Anforderungen
Beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

Regel 135.2 EPGVO → Zuständiger Spruchkörper
Beschreibt die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers für die Festsetzung des Schadenersatzes.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.

upc/aufnahme_in_das_register_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz_und_zustellung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1