Regel 251 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register.
Regel 230.1 gilt entsprechend.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Aufnahme in das Register.
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