Regel 213 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.
Die Frist, innerhalb derer der Antragsteller das Hauptverfahren einleiten muss, darf 31 Kalendertage oder 20 Arbeitstage, je nachdem welcher Zeitraum länger ist, ab dem im Beschluss über die einstweilige Maßnahme angegebenen Datum nicht überschreiten; leitet der Antragsteller innerhalb dieser Frist kein Verfahren in der Sache ein, sind die einstweiligen Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben oder zum Wegfall zu bringen.1)
Regel 213.1 EPGVO → Aufhebung bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens
Beschreibt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet.
Regel 213.2 EPGVO → Entschädigung des Antragsgegners
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners für Schäden, die durch die einstweiligen Maßnahmen entstanden sind.
Sobald die in einer Anordnung festgesetzte Sicherheitsleistung vollständig bei Gericht eingegangen ist, können Zustellung und Vollstreckung dieser Entscheidung fortgesetzt werden.2)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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