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Regel 211.1 EPGVO beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.
Das Gericht kann insbesondere folgende einstweiligen Maßnahmen anordnen:
(a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner;
(b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern;
(c) wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners;
(d) eine vorläufige Kostenerstattung.
Unter Art. 62 EPGÜ [→ Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen] und R. 211.1 EPGVO [→ Arten einstweiliger Maßnahmen] kann das Gericht einstweilige Maßnahmen zum Schutz des Patentinhabers gegen drohende Rechtsverletzungen anordnen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung kommt, oder um die Fortsetzung der angeblichen Verletzung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.1)
Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
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