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Arten einstweiliger Maßnahmen

Regel 211.1 EPGVO beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.

Regel 211.1 EPGVO

Das Gericht kann insbesondere folgende einstweiligen Maßnahmen anordnen:

(a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner;

(b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern;

(c) wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners;

(d) eine vorläufige Kostenerstattung.

Unter Art. 62 EPGÜ [→ Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen] und R. 211.1 EPGVO [→ Arten einstweiliger Maßnahmen] kann das Gericht einstweilige Maßnahmen zum Schutz des Patentinhabers gegen drohende Rechtsverletzungen anordnen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung kommt, oder um die Fortsetzung der angeblichen Verletzung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.1)

Für eine Kostengrundentscheidung besteht in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn auf das Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt. Für diesen Fall sieht die Verfahrensordnung eine vorläufige Kostenerstattung vor (R. 211.1 (d) EPGVO), mit welcher die obsiegende Partei ihre Kosten des Eilverfahrens geltend machen und unmittelbar titulieren lassen kann. Für eine analoge Anwendung von R. 118.5 EPGVO [→ Kostengrundentscheidung] fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.2)

Sofern von der obsiegenden Partei keine gewichtigen Gründe (z.B. Tragen des Insolvenzrisikos der Gegenseite) angeführt werden, besteht für die Anordnung einer vorläufigen Kostenerstattung in Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn auf das Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgen muss.3)

Eine Anordnung, wonach der Antragsgegner sämtliche im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ vorhandenen Bestände des angegriffenen Produkts auf eigene Kosten an einen vom Antragsteller beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, ist als verhältnismäßige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen anzusehen, sofern der Antragsgegner nicht substantiiert darlegt, warum diese zusätzliche Maßnahme unverhältnismäßig sein soll.4)

siehe auch

Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 24. Februar 2025 – UPC_CoA_540/2024
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 9. April 2024 – UPC_CFI_452/2023
3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 21. Mai 2024 – UPC_CFI_443/2023
4)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 17. Oktober 2025 – UPC_CFI_624/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. Oktober 2025 – UPC_CoA_534/2024, UPC_CoA_683/2024 und UPC_CoA_19/2025 – Belkin ./. Philips
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