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upc:anwendung_von_regel_51_epue

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Anwendung von Regel 51 EPÜ

Regel 13 (6) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Vorschriften von Regel 51 Absätze 4 und 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf das Verfahren zur Zahlung der Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung angewendet werden.

§Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz § Abs. 6 Lizenzbereitschaftserklärung (6)
Regel 13 (6) DOEPS

Regel 51 Absätze 4 und 5 EPÜ ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie die Anwendung weiterer EPÜ-Regeln.

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