Artikel 62 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend für die in Artikel 62 genannten Maßnahmen gelten.
Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.
Ein Antrag, eine einstweilige Verfügung von der Stellung einer Sicherheit für mögliche Schäden des Antragsgegners abhängig zu machen, ist zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nicht einmal darlegt, dass ein Risiko besteht, dass der Antragsteller den ihm möglicherweise zustehenden Schadensersatz im Falle der Aufhebung der Verfügung nicht zahlen wird oder nicht zahlen kann.1)
Nach Art. 62 Abs. 5 i.V.m. Art. 60 Abs. 7 EPGÜ und Regel 211.5 EPGVO kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit für den Schaden leistet, den der Antragsgegner im Falle der Aufhebung einstweiliger Maßnahmen voraussichtlich erleiden wird; bei einseitig erlassenen einstweiligen Maßnahmen soll regelmäßig eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, und die Wirksamkeit der Anordnung hängt von der ordnungsgemäßen Erbringung der Sicherheit ab.2)
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.
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