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Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung

Präambel.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit.

Präambel.2 EPGVO

Die Verfahrensordnung ist nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 des Übereinkommens auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen.

Bei der Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts ist eine angemessene und ausgewogene Interpretation zu wählen, die übermäßige Förmlichkeit und unverhältnismäßige Ergebnisse vermeidet und die legitimen Interessen aller Parteien wahrt, ohne einer Partei ungerechtfertigte prozessuale Vorteile zu verschaffen, die den Grundsätzen von Fairness und Billigkeit widersprächen.1)

Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht sicherzustellen, dass das Verfahren nach den Grundsätzen von Fairness und Billigkeit organisiert wird, in der effizientesten und kostengünstigsten Weise geführt wird und dass der Ausgleich der Interessen der Parteien berücksichtigt wird.2)

Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat hervorgehoben, dass eine restriktive Auslegung von Regel 190 EPGVO im Hinblick auf das Prinzip der Waffengleichheit nicht hinnehmbar ist. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. November 2022 in der Rechtssache C-175/21 – Harman International Industries – wird betont, dass die Vorschriften der Verfahrensordnung, einschließlich Regel 190 EPGVO, im Einklang mit den in Präambel.2 genannten Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen sind.3)

Eine vorläufige Anordnung wird im Einklang mit den Grundsätzen der Flexibilität, Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit gemäß Präambel Nr. 2 EPGVO und der Notwendigkeit, vertrauliche Informationen zu schützen, erlassen.4)

Die grundlegenden Prinzipien der Fairness und Billigkeit sowie der Grundsatz der Waffengleichheit erfordern, dass eine Entscheidung auf einem im Wesentlichen gleichen oder zumindest vergleichbaren Sachverhalt beruht wie die herangezogene frühere Entscheidung, wenn deren Erwägungen übertragen werden sollen.5)

Aus Art. 59 EPGÜ und Regel 190 EPGVO ergibt sich keine Pflicht der antragstellenden Partei, zunächst alle vernünftigerweise verfügbaren anderen Möglichkeiten zur Substantiierung ihrer Behauptungen auszuschöpfen, bevor sie einen Antrag auf Vorlage von Beweismitteln stellt.6)

Die Prüfung, ob eine Partei vernünftigerweise verfügbare Beweismittel zur Stützung ihrer Behauptungen vorgelegt hat, erfolgt aufgrund einer prima-facie-Bewertung, weil es zirkulär wäre, von ihr einen schlüssigen Vollbeweis ihrer Behauptungen zu verlangen, bevor die Vorlage der für deren Klärung relevanten, bei der Gegenseite befindlichen Beweismittel angeordnet wird; erforderlich sind lediglich vernünftigerweise zugängliche Beweismittel.7)

Diese prima-facie-Prüfung ist zweistufig dahin vorzunehmen, ob die antragstellende Partei vernünftigerweise verfügbare Beweismittel für ihre zugrunde liegenden Behauptungen vorgelegt hat und ob die beantragten Beweismittel sie in die Lage versetzen könnten, diese Behauptungen schlüssig zu beweisen.8)

Die Schwelle dafür, ob die beantragten Beweismittel der antragstellenden Partei helfen können, ihre Behauptungen schlüssig zu beweisen, ist niedrig; die einzelnen Beweisverlangen sind insgesamt zu betrachten, so dass nicht jedes einzelne Dokument dahin geprüft werden muss, ob es einen unmittelbaren Schluss erlaubt, da sich das Beweisbild erst aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen ergeben kann, und solange die begehrten Informationen noch nicht vorliegen, ist ihre Effektivität für die Beweisführung erneut nur prima facie zu beurteilen.9)

Der Umstand, dass der Antragsgegner durch eine Anordnung zur Beweisvorlage zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet wird, stellt für sich genommen keine unzulässige Umkehr der Beweislast dar, wenn er die zugrunde liegenden Behauptungen bestreitet, die Beweismittel unter seiner Kontrolle stehen und nicht öffentlich zugänglich sind und Regel 172 EPGVO ihn ohnehin verpflichtet, über streitige Tatsachen verfügbare Beweismittel vorzulegen.10)

Macht die zur Beweisvorlage verpflichtete Partei nur pauschal geltend, bestimmte Beweisverlangen seien zu weitgehend oder unverhältnismäßig, ohne konkret darzulegen, inwieweit eine sachgerechte Beschränkung aussehen könnte oder welche Unterlagen ein weniger eingreifendes Mittel darstellen würden, steht dies einer Bewilligung der beantragten Maßnahmen nicht entgegen; zwar verfügt das Gericht über ein weites Ermessen, die beantragten Maßnahmen anzupassen, im Zweifel ist bei fehlenden substantiellen Gegenargumenten aber den konkreten Beweisverlangen der antragstellenden Partei der Vorzug zu geben, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.11)

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.

1)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 29. Juli 2026 – UPC_CFI_757/2024 – Ericsson/AsusTek
2)
UPC, Court of Appeal, Entscheidung vom 22. Mai 2026 – UPC_CoA_21/2026, Rn. 20
3)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 24. September 2024 – UPC_CoA_298/2024; EuGH, Urt. v. 17. November 2022 – C-175/21, Harman International Industries, ECLI:EU:C:2022:895, Rn. 62
4)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 23. Juli 2024 – UPC_CFI_240/2023
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. November 2025 – UPC_CFI_837/2024, UPC_CFI_349/2025, UPC_CFI_394/2025 – American Wave Machines/Surftown u.a.
6)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 1. November 2024 – UPC_CFI_22/2023 – 10x Genomics/Vizgen, Abschnitt II.3
7)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 4. Februar 2026 – UPC_CFI_583/2025 – Bostik/Henkel, S. 4
8)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. April 2025 – UPC_CFI_846/2024 – Promosome/BioNTech; EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 14. Oktober 2024 – UPC_CFI_327/2024 – Winnow/Orbisk
9)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 1. November 2024 – UPC_CFI_22/2023 – 10x Genomics/Vizgen
10) , 11)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026
upc/anwendung_und_auslegung_der_verfahrensordnung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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