Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 173 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Anwendung des nationalen Rechts, wenn kein Übereinkommen oder keine Vereinbarung in Kraft ist.
Soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, wendet das Gericht das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren an.
Obwohl nach Art. 24 EPGÜ das nationale Recht eine Rechtsquelle ist, obliegt es den Parteien, den Inhalt des nationalen Rechts und dessen Anwendung durch Tatsachen und Beweismittel darzulegen.1)
Das anwendbare nationale Recht ist als tatsächliches Element anzusehen, da die Richter des EPG nicht als verpflichtet gelten, dieses nationale Recht zu kennen und von Amts wegen anzuwenden.2)
Es ist in erster Linie Sache der Partei, die sich auf das Recht eines Nicht‑EPGÜ‑Vertragsstaats beruft, dessen für den konkreten Fall maßgeblichen Inhalt mit hinreichender Konkretheit und Präzision darzulegen; andernfalls ist das Gericht, das mit diesem nationalen Recht regelmäßig nicht vertraut ist, nicht in der Lage, zielgerichtet über die Bestellung eines Sachverständigen zur Rechtslage und die an ihn zu richtenden Fragen zu entscheiden oder zu prüfen, ob die übereinstimmenden Rechtsauffassungen der Parteien den tatsächlichen Stand des ausländischen Rechts zutreffend wiedergeben.3)
Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme.
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