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upc:anwendung_der_verfahrensordnung_und_allgemeine_auslegungsgrundsaetze

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Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze

Regel 1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Verfahrensordnung und legt allgemeine Auslegungsgrundsätze fest.

Regel 1.1 EPGVO → Vorrang des Übereinkommens und der Satzung
Beschreibt die Vorrangstellung des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Widerspruchs.

Regel 1.2 EPGVO → Handlungen des Gerichts
Regelt, welche Personen Handlungen des Gerichts vornehmen können, die nicht ausschließlich bestimmten Personen vorbehalten sind.

Regel 1.3 EPGVO → Auslegungsgrundsätze
Erläutert die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für die Verfahrensordnung, einschließlich der Interpretation von Personenbezeichnungen und grammatikalischen Formen.

Nicht-autoritative Anmerkungslisten einzelner Mitglieder einer Arbeitsgruppe, die im Rahmen der Ausarbeitung der EPGVO erstellt wurden, stellen keine travaux préparatoires der Vertragsmitgliedstaaten des Einheitspatentgerichts dar, sondern allenfalls individuelle Meinungsäußerungen einzelner Experten und können daher nicht mit dem klaren Willen des Gesetzgebers gleichgesetzt werden, der in den Vertragsstaaten des EPGÜ verkörpert ist.1)

Gesetzgeberische Entscheidungen von Staaten, die dem EPGÜ nicht beigetreten sind – etwa zur Erstellung oder Zulassung vollständiger Wortprotokolle von Gerichtsverhandlungen –, sind für die Auslegung des EPGÜ und der EPGVO ohne Bedeutung und können nicht als Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden.2)

siehe auch

EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. November 2025 – UPC_CFI_936/2025
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